EuGH-Urteil vom 26.9.2024, Rechtssache C‑330/23

 

Sachverhalt:

Aldi erstellt wöchentlich Werbeprospekte mit Angeboten. Darin wurden „Frische-Kracher“ als „reduziert“ beworben. Der Preis war jeweils in einem weißen Rechteck angegeben, in dem sich zwei unterschiedliche Preisangaben fanden, nämlich in der Mitte eine Preisangabe in großen Ziffern sowie in der rechten unteren Ecke eine weitere, durchgestrichene Preisangabe in kleineren Ziffern. Bei einem Produkt war in einem Rechteck in den Farben der deutschen Flagge die prozentuale Preisermäßigung angegeben. Ein ähnliches Rechteck trug den Schriftzug „Preis-Highlight“. Unter den beiden weißen Preiskacheln befand sich jeweils folgender Text: „Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage:“ gefolgt von einer dritten Preisangabe.

Konkret sahen diese Preisangaben wie folgt aus:

Da nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine solche Werbung die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt und unlauter ist, erhob sie Klage beim Landgericht Düsseldorf, dem vorlegenden Gericht. Aldi solle es unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Lebensmitteln mit Preisreduzierungen in Form eines Prozentsatzes zu werben, wenn diese Reduzierung nicht auf der Grundlage des niedrigsten Preises ermittelt wird, der in den Märkten der Aldi-Unternehmensgruppe in den letzten 30 Tagen vor der Anwendung dieser Ermäßigung verlangt wurde.

 

Entscheidung:

Nach Art 6a Abs 1 der Preisangaben-Richtlinie (RL 98/6) ist „bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung … der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat“. Der Begriff „vorheriger Preis“ wird in Abs 2 dieses Artikels definiert als „der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage[n] vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat“.

Folglich sind Art 6a Abs 1 und 2 dahin auszulegen, dass in der Bekanntgabe einer Ermäßigung des Verkaufspreises diese Ermäßigung unter Bezugnahme auf den „vorherigen Preis“ dieses Erzeugnisses zu bestimmen ist. Dementsprechend kann der Verkaufspreis eines Erzeugnisses, der in einer Bekanntgabe als ermäßigter Preis angegeben wird, tatsächlich nicht genauso hoch oder sogar höher sein als dieser „vorherige Preis“.

Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage daher dahingehend, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.

 

 

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