OGH-Entscheidung vom 17.12.2013, 4 Ob 202/13d

Sachverhalt:

Ein Reiseveranstalter warb mit „Statt-Preisen“, also mit Preisvergleichen, wobei mit neuen „günstigeren“ Preise anstatt anderen „höheren“ Preisen geworben wurde. Dabei gab der Reiseveranstalter jedoch nicht klar und deutlich an, dass die höheren Ausgangspreise nie ernsthaft verlangt wurden, sondern von ihr nach eigenem Gutdünken zusammengestellte Summen künftiger Preise für Einzelreiseleistungen anderer Touristikunternehmen waren.

Der Verein Wettbewerbsschutzverband 1981 klagte daraufhin auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidung:

Das Rekursgericht erlies die beantragte einstweilige Verfügung. Den beanstandeten Werbemitteln habe eine hinreichend deutliche Aufklärung der angesprochenen Verbraucher gefehlt, dass mit dem „Statt“-Preis kein Eigenpreisvergleich vorgenommen worden sei, sondern der „Statt“-Preis eine von der Beklagten nach ihrem Gutdünken beliebig zusammengestellte und damit letztlich als Reisegesamtpreis fiktive Summe von künftigen Preisen für von anderen Touristikunternehmen angebotenen Einzelreiseleistungen sei.

Der OGH wies den Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Die bisherige ständige Rechtsprechung zur Werbung mit „Statt-Preisen“ fasste der OGH wie folgt zusammen:

Eine zulässige Werbung mit „Statt“-Preisen muss aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der Ankündigung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, um welche Preise es sich bei den angegebenen „Statt“-Preisen handelt. Die Gegenüberstellung eines „Aktionspreises“ mit einem höheren Vergleichspreis wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel dahin verstanden werden, dass der höhere Preis der sonst vom Ankündigenden allgemein geforderte Preis ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen.

Ein aufklärender Hinweis reicht zur Beseitigung der Irreführungseignung aus, wenn ihn ein durchschnittlich informierter verständiger Adressat der Werbung bei anlassbezogener Aufmerksamkeit wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird. Der Hinweis auf „Statt“-Preise ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Größe der Buchstaben für einen Leser keinen Auffälligkeitswert hat. Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleindruck hat der OGH bereits mehrfach für nicht ausreichend deutlich befunden.

Im vorliegenden Fall vergleicht die Beklagte darüber hinaus aber nicht bloß mit Fremdpreisen, sondern stellt ihren eigenen Angeboten von Pauschalreisen vom Kunden selbst kombinierte Teilleistungspreise unterschiedlicher Anbieter gegenüber.

Zur Irreführungseignung: Es liegt von vornherein nahe, dass die Verursachung eines Irrtums über den Preis einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere die unrichtige, weil unvollständige Information über eine blickfangartig herausgestellte große Preisersparnis, geeignet ist, den Verbraucher zumindest dazu zu veranlassen, sich mit einem Angebot näher zu beschäftigen. Die Relevanz der Irreführungseignung ist aber schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen.