OGH-Entscheidung vom 26.9.2016, 4 Ob 178/16d (4 Ob 181/16w)

Die beklagte Partei warb mit einer „Studienreise … ab 99 EUR“. Kosten für Eintritte und Führungen zu Sehenswürdigkeiten waren vom genannten Preis nicht erfasst.

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach eine solche Preiskennzeichnung zur Irreführung geeignet ist.

Um eine Irreführung zu verneinen, ist es demnach ua erforderlich, dass für die beworbene Pauschalreise jener „ab“-Preis angeführt wird, der vom Kunden bei Inanspruchnahme auch tatsächlich entrichtet werden muss. Der OGH bestätigte die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, dass die Werbung der beklagten Partei für eine „Studienreise … ab 99 EUR“ deshalb irreführend sei, weil die nicht unerheblichen Kosten für Eintritte und Führungen zu Sehenswürdigkeiten, die vom Durchschnittsverbraucher als wesentliche Elemente einer derartigen Studienreise betrachtet würden, vom genannten Preis nicht erfasst seien.

Der OGH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung zur Werbung mit Eckpreisen („ab“-Preisen).