OGH-Entscheidung vom 28.2.2023, 4 Ob 34/23p

 

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte über Vermittlung der beklagten Immobilienmaklerin einen Kleingarten samt Kleingartenhaus. Die Klägerin ließ ein neues Kleingartenhaus errichten. Dabei bemerkte die MA 46, dass eine bereits für das 1982 errichtete Haus erforderliche Grundabtretung nie stattgefunden hatte und schrieb der Klägerin rund 45.000 EUR als Ersatzleistung vor.

Die Klägerin begehrte vor Gericht diese Ersatzleistung sowie Anwaltskosten als Schadenersatz von der Beklagten. Diese habe ihre Informationspflichten als Maklerin verletzt.

 

Entscheidung:

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Maklerin habe sich bei der MA 37 zur Baubewilligung und Bebauungsmöglichkeiten erkundigt. Dabei habe sich kein Hinweis auf eine irrtümlich unterbliebene Grundabtretung ergeben. Makler müssten Kaufinteressenten auch nicht sämtliche Behörden aufzählen, bei denen allenfalls relevante Informationen zu einem Immobilienobjekt vorhanden sein könnten. Eine Information der Maklerin über die Ersatzleistung hätte deren spätere Vorschreibung nicht verhindert. Der behauptete Schaden sei von der Maklerin also nicht verursacht worden. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft einen Makler weder eine besondere Nachforschungspflicht, wenn er keine Veranlassung hat, an der Richtigkeit der ihm erteilten Informationen zu zweifeln, noch schuldet er Kaufinteressenten eine umfassende Rechtsberatung, die der eines Rechtsanwalts gleichkommt.

 

Link zum Entscheidungstext

 

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