OGH-Entscheidung vom 30.3.2020, 4 Ob 38/20x

 

Sachverhalt:

Der Beklagte ist Eigentümer von Liegenschaften. Er erteilte einem Immobilienmakler den Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf dieser Liegenschaften. Die Kläger gaben ein verbindliches Kaufangebot über 270.000 EUR bei Einräumung eines Wohnrechts zugunsten des Beklagten ab, das der Beklagte unterfertigte. Im Kaufvertrag sollte dem Beklagten ein Wohnrecht auf Lebzeit eingeräumt sowie u.a. ein Autoabstellplatz zur Verfügung gestellt werden. Zu den ausgearbeiteten Kaufvertragsentwürfen äußerte der Beklagte Änderungswünsche, die von den Klägern akzeptiert und in den Letztentwurf zum Kaufvertrag eingearbeitet wurden. Die Kläger unterfertigten schließlich den Vertrag notariell beglaubigt. Der Beklagte war jedoch nicht mehr bereit, den Kaufvertrag zu unterschreiben.

Die Kläger begehrten, den Beklagten zu verpflichten, den Kaufvertrag verbücherungsfähig zu unterfertigen, wobei die beglaubigte Unterschrift des Beklagten mit Rechtskraft des Urteils als ersetzt gelte.

 

Entscheidung:

Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren Folge. Der OGH wies die Revision des Beklagten zurück. Aus der Begründung:

Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den relevanten Vertragsinhalt (Hauptpunkte und als relevant erklärte Nebenpunkte) und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Ist der Vertrag wirksam zustande gekommen und haben die Parteien vereinbart, die Vertragsbestimmungen in einer Vertragsurkunde festzuhalten, so kann der sich weigernde Vertragsteil auf Unterfertigung des Kaufvertrags geklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Aufsandungserklärung im (pflichtwidrig nicht unterfertigten) Kaufvertrag (und nicht etwa im Grundbuchsgesuch selbst) enthalten ist (§ 31 f GBG).

Die Parteien haben sich über den Vertragsinhalt und auch zu den noch festzulegenden Detailfragen (Umfang des Wohnrechts) und zu den Änderungswünschen des Beklagten (Nutzungsrecht an einem Traktor und einem Garagenabstellplatz) geeinigt, sodass der Letztentwurf zum Kaufvertrag dem übereinstimmenden Vertragswillen der Streitteile entspricht. Der Kaufvertrag ist daher wirksam zustande gekommen und aufgrund der sich nach objektivem Verständnis deckenden Erklärungen liegt auch kein Dissens vor.