OGH-Entscheidung vom 25.1.2022, 4 Ob 164/21b

 

Sachverhalt:

Die Klägerin war als Maklerin für zwei Wohnungen tätig, für die sie den Alleinvermittlungsauftrag vom Eigentümer hatte. Die Beklagte hatte ein Immobilienunternehmen mit der Wohnungssuche beauftragt. Dieses Unternehmen kontaktierte die Klägerin hinsichtlich eines sogenannten Metageschäfts (Aufteilung der Käuferprovision im Verhältnis 50:50 zwischen den Immobilienmaklern). Die Klägerin stimmte zu und übermittelte Immobilienunternehmen ein Exposé, das diese an die Beklagte weiterleitete. Der Geschäftsführer der Beklagten besichtigte das Objekt und es kam in der Folge zum Kauf einer der beiden besichtigten Wohnungen. Die Beklagte entrichtete auch die dafür anfallende Maklergebühr. Auf Vorschlag des Architekten der Eigentümerin entschloss sich die Beklagte einige Monate später, auch die zweite dieser Wohnungen zu kaufen. Die Klägerin begehrte von der Beklagten auch im Hinblick auf die zweite Wohnung die Zahlung ihrer anteiligen Provision.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab der Revision der Beklagten jedoch Folge und wies die Klage ab. Nach Ansicht des OGH kam kein Maklervertrag zustande. Folglich wurde der von der Klägerin geltend gemachte Provisionsanspruch verneint.

Ein Provisionsanspruch nach § 6 MaklerG setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein zumindest konkludent geschlossener Maklervertrag zustande gekommen ist. Die Klägerin stützet sich darauf, mit dem von der Beklagten beauftragten Immobilienunternehmen ein Metageschäft bezüglich beider Wohnungen geschlossen zu haben. Dabei war die Klägerin vom Wohnungseigentümer mit der Suche nach einem Käufer und das Immobilienunternehmen von der Beklagten mit der Suche nach einem geeigneten Objekt beauftragt worden.

Als Metageschäft wird eine spezielle Form des Gemeinschaftsgeschäfts zwischen Maklern bezeichnet, wenn die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist. Auf derartige Geschäfte sind die Regeln des MaklerG nicht anzuwenden; sie betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Maklern. Der Auftraggeber eines Maklers tritt zu dem anderen zugezogenen Makler in keine unmittelbare Rechtsbeziehung. Jedem Makler ist nur die Provision „seines“ Auftraggebers zugewiesen.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin das Exposé nicht der Beklagten direkt übermittelt, sondern dem Immobilienunternehmen, das es wiederum an die Beklagte weiterleitete. Unter diesen Umständen konnte aber kein stillschweigender Vertragsabschluss angenommen werden. Der OGH gab der Revision daher Folge und wies die Klage ab.

 

 

 

Link zum Entscheidungstext

 

 

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