Die „Omnibus“-Richtlinie wurde mit den Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzen (MoRUG I und II) in Österreich umgesetzt. Beide Gesetze traten am 20. Juli 2022 in Kraft. Wichtige Änderungen betreffen das UWG, das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG).

Dies sind die wesentlichsten Neuerungen in aller Kürze:

 

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

 

§ 1 Abs 1 UWG weist nun deutlich auf den Schadenersatzanspruch hin („kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 in Anspruch genommen werden“). Ebenso wurden gesetzliche Begriffsbestimmungen in § 1 Abs 4 UWG um einige Begriffe erweitert (Ziffer 9 mit „Ranking“, Ziffer 10 mit „Online-Marktplatz„). Unter „Produkt“ werden nun auch „digitale Dienstleistungen und digitale Inhalte“ verstanden.

Irreführend iSd § 2 Abs 3 Z 3 UWG ist nun auch jegliche Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden.

Gemäß § 2 Abs 6 Ziffer 7 UWG gilt nun die Information als wesentlich, ob es sich auf Online-Marktplätzen beim Anbieter um einen Unternehmer handelt oder nicht.

In den neuen Absätzen 6a und 6b des § 2 UWG wird überdies geregelt, dass die Hauptparameter für das Ranking von Suchergebnissen sowie die relative Gewichtung dieser Parameter als wesentliche Information gelten. Bei Veröffentlichung von Verbraucherbewertungen ist darüber hinaus wesentlich, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben.

Gemäß § 22 UWG ist bei Vorliegen besonderer Umstände auch die Möglichkeit zur Verhängung von Verwaltungsstrafen vorgesehen (Geldstrafen von bis zu 4 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes).

Dem Anhang zum UWG wurden vier neue Verbotstatbestände hinzugefügt: Ziffer 11 betreffend fehlende Hinweise auf bezahlte Werbung bei Online-Suchen, Ziffer 23a betreffend den Wiederverkauf von Eintrittskarten, Ziffern 23b und 23c betreffend (gefälschte oder ungeprüfte) Werbung mit Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern.

 

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG)

 

Bei angekündigten Preisermäßigungen ist nun zusätzlich zum neuen Verkaufspreis auch der vorherige niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage anzuführen: „Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde“ (§ 9a Abs 1 PrAG). Durch diese Bestimmung sollen irreführende Preissprünge oder „Preisschaukeleien“ unterbunden werden.

Diese neue Regelung gilt nicht für Dienstleistungen oder digitale Inhalte; ebenso wenig für Online-Marktplätze oder Preisvergleichsplattformen; Ermäßigungen durch Kundenkarten, Treueprogramme oder Gutscheine sowie Preisermäßigungen in Form von Mengenrabatten oder Koppelungsangeboten.

Mit „demselben Vertriebskanal“ ist gemeint, dass ein (ggf. niedrigerer Online-Preis) nicht angegeben werden muss, wenn die Preisermäßigung nur im stationären Handel erfolgt.

§ 9a Abs 1 PrAG bezieht sich aber lediglich auf „Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten“. Eine Werbeankündigung mit anteilsmäßigen Preisreduktionen bzw. Bruchteilen (zB „um ein Drittel billiger“) ist jedoch zulässig.

Es muss klar ersichtlich sein, auf welchen früheren Preis Bezug genommen wird (eigene Preise, UVP des Herstellers, etc). Ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 9a PrAG sind außerdem Preisermäßigungen in Form von Mengenrabatten oder Koppelungsangeboten. Auch allgemeine Ankündigungen wie „bester Preis“ oder „niedrigster Preis“ sind von der Bestimmung nicht erfasst. Ebenfalls nicht umfasst sind Ermäßigungen durch Kundenkarten, Treueprogramme oder Gutscheine.

Gemäß § 9a Abs 2 PrAG sind bei Sachgütern, die weniger als 30 Tage auf dem Markt sind, die niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb des Zeitraums, in dem sich das Sachgut auf dem Markt befindet, zumindest einmal in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Sofern es sich um schnell verderbliche Sachgüter oder Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit handelt, sind Abs. 1 und Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt.

 

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

 

Bei Fernabsatzverträgen gibt es nun erweiterte Transparenz- bzw Informationspflichten. Der Unternehmer hat künftig darauf hinzuweisen, wenn der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist.

Im neuen § 4a FAGG wird geregelt, dass der Anbieter eines Online-Marktplatzes den Verbraucher insbesondere zu informieren:

 

  • Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote bei Online-Suchen.
  • Unternehmereigenschaft des Vertragspartners sowie, dass Verbraucherschutzrechte nicht gelten, wenn der Vertragspartner kein Unternehmer ist.
  • Gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Anbieter des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden.
  • Bei Werbung mit Vergleichsergebnissen von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsentiert wird, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden.
  • Beim Weiterverkauf von Eintrittskarten, ob und in welcher Höhe der Veranstalter einen Preis beziffert hat.