EuGH-Entscheidung vom 24.9.2019, Rechtssache C-507/17

 

Sachverhalt:

Google wurde im Mai 2015 erfolglos von der Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) aufgefordert, in Fällen, in denen Google dem Antrag einer Person auf Löschung von Links entsprach, diese Suchergebnisse auf sämtlichen Domains ihrer Suchmaschine zu entfernen.

Google kam dieser Aufforderung nicht nach und entfernte die betreffenden Links nur in den Suchmaschinenversionen der EU-Mitgliedstaaten aus den Suchergebnissen.

Die CNIL verhängte daraufhin eine Sanktion von 100.000 Euro gegen Google.

Der von Google angerufene Conseil d’État beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Auslegung des Rechts auf „Auslistung“ zur Vorabentscheidung vorzulegen.

 

Entscheidung:

Im Rahmen der Verordnung 2016/679 ergibt sich das Auslistungsrecht aus Art. 17, der speziell das „Recht auf Löschung“ regelt, das in der Überschrift dieses Artikels auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet wird. Dieser Bestimmung zufolge hat die betroffene Person unter dort festgelegten Voraussetzungen das Recht, von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden.

Der EuGH betonte, dass das Ziel dieser Richtlinie und Verordnung darin besteht, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten in der gesamten Union sicherzustellen. Mit einer Auslistung aus allen Versionen einer Suchmaschine könne dieses Ziel zwar vollständig erreicht werden, es sei jedoch zu beachten, dass zahlreiche Drittstaaten kein Recht auf Auslistung kennen oder bei diesem Recht einen anderen Ansatz verfolgen.

Nach derzeitigem Stand ist daher ein Suchmaschinenbetreiber, der einem Auslistungsantrag der betroffenen Person stattgibt, nicht aus dem Unionsrecht verpflichtet, eine solche Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.

Das öffentliche Interesse am Zugang zu einer Information kann auch innerhalb der EU von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren und ist daher nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich. Der gesetzliche Regelungsrahmen bietet den nationalen Aufsichtsbehörden die notwendigen Instrumente und Mechanismen, um die Rechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Interesse der gesamten Öffentlichkeit in den Mitgliedstaaten am Zugang zu der betreffenden Information in Einklang zu bringen. Gegebenenfalls kann ein Beschluss über die Auslistung aus allen Versionen seiner Suchmaschine im Gebiet der EU erlassen werden.

Darüber hinaus obliegt es dem Suchmaschinenbetreiber, erforderlichenfalls hinreichend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um einen wirkungsvollen Schutz der Grundrechte der betroffenen Person sicherzustellen.

Im Ergebnis hielt der EuGH fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen hat, sondern nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen, erforderlichenfalls in Verbindung mit Maßnahmen, die Internetnutzer daran hindern oder zumindest zuverlässig davon abhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind.