OGH Entscheidung: OGH 15. 1. 2013, 4 Ob 204/12x

Wer regelmäßig über eine Online-Auktionsplattform wie eBay Fahrzeuge kauft, diese repariert oder zerlegt und anschließend über die Auktionsplattform als Ganzes oder in Teilen weiterveräußert, ist Unternehmer iSd § 1 KSchG.

Gem § 5a Abs 1 KSchG ist das Fernabsatzrecht auch dann anzuwenden, wenn sich der Unternehmer beim Fernabsatz eines nicht von ihm selbst betriebenen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient, sondern zB einer Online-Auktionsplattform wie „eBay“.

Einem Verbraucher, der eine Ware über eine solche Plattform von einem Unternehmer erwirbt, steht daher das Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG zu.