EuGH-Urteil vom 13.5.2014, Rechtssache C‑131/12

Sachverhalt und Ausgangsverfahren:

Ein spanischer Staatsbürger erhob bei der spanischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen die Internetseite einer spanischen Tageszeitung sowie gegen Google. Der Beschwerde lag zugrunde, dass bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine Links zu zwei Seiten einer Tageszeitung aus dem Jahr 1998 angezeigt wurden, die eine Anzeige enthielten, in der unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung erfolgten Pfändung hingewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte, die Tageszeitung und Google anzuweisen, entweder die genannten Seiten bzw Suchergebnisse zu löschen, zu verbergen oder zu ändern, so dass die ihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt würden. Die Pfändung sei seit Jahren vollständig erledigt und verdiene keine Erwähnung mehr.

Die Datenschutzbeschwerde wies die Beschwerde gegen die Tageszeitung zurück; der Beschwerde gegen Google gab sie jedoch statt. Google klagte gegen diese Entscheidung. Das zuständige Gericht legte dem EuGH daraufhin zur Vorabentscheidung Fragen betreffend die Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG ) vor.

EuGH-Urteil:

Die vorgelegten Fragen beantwortete der EuGH (zusammengefasst) dahingehend, dass  die Tätigkeit einer Suchmaschine [… von Dritten ins Internet gestellte Informationen zu finden, zu indexieren, zu speichern und zur Verfügung zu stellen…], sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ einzustufen ist. Außerdem ist der Suchmaschinenbetreiber als für eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ anzusehen.

Der Suchmaschinenbetreiber ist dazu verpflichtet, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist. Es ist jedoch zu prüfen, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie nicht mehr durch eine Ergebnisliste angezeigt wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht.

Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Grundrechtecharta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt ist.