VwGH-Entscheidung vom 27.7.2026, Ra 2023/04/0089

 

Sachverhalt:

Ein Beschwerdeführer wandte sich an die Datenschutzbehörde (DSB), da eine andere Person auf einer Online-Plattform seinen Arbeitsplatz, Beruf und Dienstgeber veröffentlicht hatte und damit sein Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG verletzt habe. Die verantwortliche Person war dem Beschwerdeführer nur mit ihrem Profilnamen auf der Plattform bekannt. Die DSB wies die Beschwerde zunächst zurück, da keine zustellfähige Adresse der beschwerdegegnerischen Partei angegeben wurde. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgehoben, welches die DSB anwies, das Verfahren fortzusetzen und die notwendigen Erhebungen zur Identität der Person zu führen.

Im fortgesetzten Verfahren versuchte die DSB, die Identität der Person zu ermitteln. Eine Anfrage an den in Irland ansässigen Betreiber der Online-Plattform auf Basis des E-Commerce-Gesetzes (ECG) blieb erfolglos, da dieser eine gerichtliche Anordnung forderte. Ein darauffolgendes Amtshilfeersuchen an die irische Datenschutzaufsichtsbehörde wurde mit der Begründung abgelehnt, man sei für die Durchsetzung der E-Commerce-Richtlinie nicht zuständig. Auch eine Abfrage in den österreichischen Registern (ZMR, ERnP) führte zu keinem Ergebnis. Daraufhin wies die DSB die Beschwerde erneut ab. Sie argumentierte, sie habe den Gegenstand der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO in „angemessenem Umfang“ untersucht. Da die Identität der verantwortlichen Person nicht festgestellt werden konnte, sei das Verfahren einzustellen, wobei die Beweislast beim Beschwerdeführer liege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Betroffene erneut Beschwerde beim BVwG. Das BVwG hob den Bescheid der DSB gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die DSB zurück. Das BVwG begründete dies damit, dass die DSB ihren Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Sie hätte sich nicht mit den unzureichenden Antworten des Plattformbetreibers und der irischen Behörde zufriedengeben dürfen, sondern hätte ihr Ersuchen mit Nachdruck weiterverfolgen müssen. Die unterlassenen Ermittlungen stellten eine besonders gravierende Ermittlungslücke dar.

 

Entscheidung:

Der VwGH wies die von der DSB gegen den Beschluss des BVwG erhobene außerordentliche Revision zurück.

Der VwGH führte aus, dass eine Zurückverweisung einer Sache an die Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG eine Ausnahme darstellt und nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken zulässig ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und nur dann revisibel, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze in unvertretbarer Weise angewendet hat.

Ein solches unvertretbares Vorgehen des BVwG konnte die DSB nach Ansicht des VwGH nicht aufzeigen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die festgestellten Ermittlungslücken gerade das Ausfindigmachen des datenschutzrechtlich Verantwortlichen betrafen. Der Beschwerdeführer hatte die Beschwerdegegnerin in einer ihm nach § 24 Abs. 2 Z 2 DSG zumutbaren Weise bezeichnet. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung hatte die DSB hingegen noch überhaupt kein inhaltliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Für Betroffene besonders relevant ist, dass sich die DSB bei einer Datenschutzbeschwerde nicht mit bloß unzureichenden Ermittlungen begnügen darf. Nach der Rsp des VwGH hat sie den aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG folgenden Grundsatz der materiellen Wahrheit sowie das Offizial- und Amtswegigkeitsprinzip einzelfallbezogen zu beachten. Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach der Gegenstand einer Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen ist, führt nicht zu einer Abschwächung dieser Ermittlungsgrundsätze. Die DSB muss daher die ihr im konkreten Fall zur Verfügung stehenden geeigneten Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfen, soweit dies zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist.

Da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits geklärt waren und die DSB kein unvertretbares Vorgehen des BVwG aufzeigen konnte, wies der VwGH die außerordentliche Revision zurück. Damit bleibt die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung an die DSB zur Verfahrensergänzung aufrecht.

 

 

 

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