EuGH-Urteil vom 9.7.2026, Rechtssache C‑199/24
Sachverhalt:
Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen aus Schweden zu entscheiden, das die Reichweite des sogenannten Medienprivilegs nach Art. 85 DSGVO betraf. Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen einer Privatperson und der Betreiberin der Datenbank „Lexbase“. Über diese Datenbank konnten Nutzer gegen Entgelt nach Personen und Unternehmen suchen, gegen die in Schweden Strafverfahren geführt worden waren. Die Datenbank enthielt auch personenbezogene Daten aus strafrechtlichen Verurteilungen. Der Kläger war im Jahr 2011 strafrechtlich verurteilt worden. Das entsprechende Urteil blieb bis Februar 2024 über Lexbase abrufbar. Ein von ihm gestellter Löschungsantrag wurde nicht sofort umgesetzt. Daraufhin verlangte er vor einem schwedischen Gericht Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO.
Die Betreiberin berief sich auf ein nach schwedischem Recht erteiltes Veröffentlichungszertifikat. Nach den einschlägigen schwedischen Regelungen war die DSGVO bei bestimmten Veröffentlichungen zugunsten der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit nicht anwendbar. Betroffenen standen im Wesentlichen nur eine Strafanzeige wegen Verleumdung und eine darauf gestützte zivilrechtliche Schadensersatzklage zur Verfügung. Das vorlegende Gericht wollte daher insbesondere wissen, wie weit die Mitgliedstaaten auf Grundlage von Art. 85 DSGVO von den Vorgaben der DSGVO abweichen dürfen und unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen als Verarbeitung zu journalistischen Zwecken anzusehen ist.
Entscheidung:
Der EuGH stellt zunächst klar, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, das Recht auf Datenschutz mit der Meinungs- und Informationsfreiheit in Ausgleich zu bringen. Die Vorschrift erlaubt ihnen jedoch nicht, über die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen hinaus zusätzliche Abweichungen von der DSGVO zu schaffen. Solche Abweichungen dürfen daher nur für Verarbeitungen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken vorgesehen werden. Für andere Verarbeitungszwecke besteht keine entsprechende Öffnungsklausel.
Darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten die in Kapitel VIII der DSGVO geregelten Rechtsbehelfe nicht über Art. 85 DSGVO einschränken. Dazu gehören insbesondere das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO, der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 78 und 79 DSGVO sowie der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO. Eine nationale Regelung, nach der sich betroffene Personen gegen die Veröffentlichung ihrer strafrechtlichen Verurteilungen lediglich mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung oder einer entsprechenden Schadensersatzklage zur Wehr setzen können, ist daher mit Art. 85 DSGVO nicht vereinbar.
Besondere Bedeutung hat das Urteil für die Auslegung des Begriffs der „journalistischen Zwecke“ nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Zwar ist dieser Begriff nach Auffassung des EuGH weit auszulegen. Nicht jede öffentliche Verbreitung von Informationen fällt jedoch darunter. Eine journalistische Tätigkeit setzt voraus, dass Informationen, Meinungen oder Ideen aufgrund redaktioneller Entscheidungen veröffentlicht werden. Erforderlich ist eine redaktionelle Überarbeitung oder Anpassung oder jedenfalls eine Veröffentlichung im Einklang mit einer redaktionellen Linie. Zudem müssen die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen überprüft werden und die Tätigkeit muss berufsständischen und ethischen journalistischen Regeln unterliegen.
Allein der Umstand, dass Informationen im Internet und gegen Entgelt bereitgestellt werden, schließt eine journalistische Zwecksetzung zwar nicht aus. Ebenso wenig steht der journalistischen Einordnung grundsätzlich entgegen, dass es sich um Informationen über strafrechtliche Verurteilungen handelt. Entscheidend ist jedoch der konkrete Zweck der Verarbeitung. Werden öffentliche Gerichtsdokumente lediglich ohne erkennbare redaktionelle Bearbeitung und gegen Zahlung allgemein zugänglich gemacht, spricht dies nach den Ausführungen des EuGH gegen eine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Ob die konkreten Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt waren, bleibt dem nationalen Gericht vorbehalten.
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