OGH-Entscheidung vom 19.5.2026, 2 Ob 16/26f
Sachverhalt:
Die Klägerin machte gegen die beklagte Unternehmerin eine Werklohnforderung von 176.418,55 EUR geltend. Der Auftrag zur Klagebeantwortung wurde nach den §§ 28 ff ZustG elektronisch zugestellt. Die Verständigungen iSd § 35 ZustG wurden an jene E-Mail-Adresse versandt, die für die Beklagte im Teilnehmerverzeichnis gespeichert war. Nachdem keine Klagebeantwortung eingelangt war, erließ das Erstgericht ein Versäumungsurteil, das auf dieselbe Weise elektronisch zugestellt wurde. In weiterer Folge bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils.
Die Beklagte beantragte die Aufhebung dieser Bestätigung. Sie brachte vor, dass die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegte E-Mail-Adresse inzwischen von einem anderen Unternehmen verwendet werde und sie keinen Zugang mehr zu dieser Adresse habe. Sie habe daher von den elektronischen Verständigungen weder über den Auftrag zur Klagebeantwortung noch über das Versäumungsurteil Kenntnis erlangen können.
Entscheidung:
Das Erstgericht hob die Rechtskraft und Vollstreckbarkeitsbestätigung auf. Das OLG Wien änderte diesen Beschluss ab und wies den Antrag der Beklagten ab. Da die Verständigungen an die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherte E-Mail-Adresse versandt worden seien, sei die Zustellung wirksam erfolgt. Die Beklagte hätte die Änderung ihrer E-Mail-Adresse gemäß § 28b Abs 2 ZustG unverzüglich bekanntgeben müssen und müsse die Folgen dieser Unterlassung tragen.
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten Folge und stellte den Beschluss des Erstgerichts wieder her. Die Zustellung des Versäumungsurteils war unwirksam, weil die Beklagte objektiv keine Möglichkeit hatte, von den elektronischen Verständigungen Kenntnis zu erlangen.
Nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG gilt eine elektronische Zustellung als nicht bewirkt, wenn der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Empfänger die Verständigung tatsächlich gelesen hat, sondern ob ihm eine objektive Möglichkeit zur Kenntnisnahme offenstand. Der Empfänger kann sich daher nicht auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen, wenn er eine zugängliche E-Mail-Adresse bloß nicht regelmäßig kontrolliert. Anders liegt der Fall jedoch, wenn er die Verständigung mangels Zugangs zur hinterlegten Adresse tatsächlich nicht abrufen konnte.
Die Verpflichtung nach § 28b Abs 2 ZustG, Änderungen der elektronischen Adresse unverzüglich im Teilnehmerverzeichnis bekanntzugeben, führt nach Ansicht des OGH zu keinem anderen Ergebnis. Das ZustG sieht für eine Verletzung dieser Pflicht keine dem § 8 Abs 2 ZustG vergleichbare Zustellfiktion vor. Der Verstoß gegen die Aktualisierungspflicht ändert daher nichts daran, dass die Zustellung nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG unwirksam bleibt, wenn eine objektive Kenntnisnahme nicht möglich war.
Der OGH widerspricht damit der jüngeren Rechtsprechung des VwGH, wonach sich der Teilnehmer die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherte Adresse zurechnen lassen muss und eine Zustellung trotz fehlender Erreichbarkeit wirksam sein kann. Eine solche Rechtsfolge lasse sich weder aus dem Wortlaut des ZustG noch durch eine analoge Anwendung des § 8 ZustG ableiten. Die Einführung einer weitergehenden Zustellfiktion wäre Aufgabe des Gesetzgebers.
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