OGH-Entscheidung vom 12.5.2025, 19 Ob 2/24v
Sachverhalt:
Eine Rechtsanwalts-GmbH beantragte bei der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg die Genehmigung des neuen Firmenwortlauts „TWP Rechtsanwälte GmbH“. Die Kammer lehnte den Antrag ab, da der Firmenwortlaut keinen Namensbestandteil eines aktiven oder emeritierten Rechtsanwalts enthielt. Die GmbH argumentierte in ihrer Berufung, dass sie die Abkürzung „TWP“ seit Jahren als Kurzbezeichnung führe und unter dieser der rechtssuchenden Bevölkerung bekannt sei. Zudem sei sie Inhaberin dieser Wortmarke.
Entscheidung:
Der OGH wies die Berufung der Rechtsanwalts-GmbH ab.
Die Firma einer Rechtsanwalts-GmbH muss auch nach der Novelle durch das BRÄG 2020 zwingend den Namen mindestens eines aktiven oder bestimmten emeritierten Rechtsanwalts enthalten. Dies ergibt sich aus § 1b Abs 1 RAO, der zwar durch die Novelle um die Möglichkeit „weiterer Zusätze“ (sofern sie nicht irreführend sind) ergänzt wurde, dessen Kernregelung zum Namensbestandteil aber unverändert blieb. Am zwingenden Personenbezug wurde nichts geändert. Die Formulierung „darf … enthalten“ sei nicht als Möglichkeit, sondern als Einschränkung zu verstehen. Es dürfen nur bestimmte Namen enthalten sein, was implizit bedeutet, dass ein solcher Name enthalten sein muss.
Der OGH begründet dies damit, dass die „weiteren Zusätze“ nur zusätzlich zu den bisherigen zwingenden Firmenbestandteilen (Name und Hinweis auf Rechtsanwaltstätigkeit) zulässig sind, diese aber nicht ersetzen können. Fantasiebezeichnungen allein und ohne Namensbestandteil sind unzulässig. Zugunsten bloßer Kurz- oder Markenbezeichnungen kann nicht auf den Personenbezug verzichtet werden. Auch eine langjährig geführte Kurzbezeichnung oder eingetragene Marke ändert daran nichts.
Auch die Möglichkeit zur Verwendung von Kurzbezeichnungen im Außenauftritt (§ 28 Abs 4 RL-BA 2015) könne die gesetzlichen Anforderungen an den Firmenwortlaut nicht ersetzen.
Eine bloße Fantasiebezeichnung oder Abkürzung (selbst wenn diese bekannt ist) reicht für den Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-GmbH daher nicht aus. Trotz moderater Liberalisierungen durch das BRÄG 2020 bleibt die zentrale Anforderung des Personenbezugs im Firmenwortlaut von Anwaltsgesellschaften aufrecht. Fantasienamen ohne konkreten Bezug zu einem Gesellschafter oder emeritierten Rechtsanwalt sind unzulässig. Der Gesetzgeber will die Öffentlichkeit darüber informieren, wer die Befähigung zur Rechtsanwaltschaft hat bzw hatte.
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