VwGH-Entscheidung vom 3.3.2022, Ra 2020/15/0031

 

Sachverhalt:

Eine GmbH führte jahrelang eine Bezeichnung als Firmenschlagwort und verwendete ein zugehöriges Bildzeichen. Dieses Bildzeichen wurde nach mehrjähriger Verwendung schließlich als Wortbildmarke in der EU (Unionsmarke) angemeldet. Dies allerdings nicht im Namen der GmbH, sondern es wurden die beiden Gesellschafter als Markeninhaber benannt. Diese Marke veräußerten die beiden Gesellschafter in weiterer Folge um EUR 80.000 an die GmbH. Die GmbH machte neben einer jährlichen Abschreibung von EUR 8.000 des Markenwerts auch die Rechtsanwaltskosten der Vertragserstellung und -abwicklung als Betriebsausgaben geltend.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung anerkannte der Betriebsprüfer die im Zusammenhang mit dem Markenerwerb geltend gemachten Aufwendungen nicht. Er ging von verdeckten Ausschüttungen aus.

 

Entscheidung:

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die dagegen erhobene Beschwerde der GmbH ab. Es ging von einer verdeckten Ausschüttung aus, weil es sich bei der erworbenen Marke um das Firmenschlagwort der GmbH gehandelt habe. Dass die GmbH keinen Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine Löschungsklage erhoben habe, sei nur dadurch bedingt, dass die Markeneintragung durch ihre Gesellschafter erfolgt sei. Fremden Dritten wären weder die Rechte am Unternehmenskennzeichen unentgeltlich überlassen worden noch wäre einer entgeltlichen Übertragung des Markenrechts zugestimmt worden. Zudem stelle die Analyse der Marke keine nachvollziehbare Bewertung dar, sodass im Ergebnis nicht von einer Nutzungseinlage, sondern einer verdeckten Ausschüttung auszugehen sei.

Die von der GmbH gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der VwGH zurück.

Das entscheidende Merkmal einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was anhand eines Fremdvergleiches zu ermitteln ist, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, wie ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Körperschaft Bedacht nehmender Geschäftsleiter gehandelt hätte. Der Kaufvertrag über die Markenrechte hielt daher laut VwGH einem Fremdvergleich nicht stand, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vorlag.

Die gegenüber der EU-Marke prioritätsälteren kennzeichenrechtlichen Schutzrechte aus dem Firmenschlagwort nach §§ 9 Abs. 1 UWG, 43 ABGB und 37 UGB kommen der GmbH selbst zu, sodass diese der Eintragung als Gemeinschaftsmarke widersprechen oder deren Nichtigerklärung hätte begehren können. Vor diesem Hintergrund hätte ein gewissenhafter Geschäftsführer die Markenrechte nicht entgeltlich erworben.

 

 

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