OGH-Entscheidung: OGH 6.6.2013, 6 Ob 30/13z

Gemäß § 18 UGB muss eine Firma (im allgemeinen Sprachgebrauch auch „Firmenname“ bezeichnet) zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen, insgesamt also eine Namensfunktion haben. Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliederte Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge, besteht dabei nicht.

Ein entscheidendes Kriterium ist die Aussprechbarkeit des Zeichens. Während in der Literatur das Zeichen „+“ zwar grundsätzlich für eintragungsfägig gehalten wird, besteht Uneinigkeit darüber, ob das Zeichen als „UND“ oder als „PLUS“ ausgesprochen wird.

Im vorliegenden Fall sprach der OGH daher aus, dass bei der Verwendung von Zeichen klar sein muss, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll, und dass unaussprechbare Zeichen (weiterhin) unzulässig sein sollen. Wie der Literatur zum UGB entnommen wurde, ist die Voraussetzung einer eindeutigen Aussprache des Zeichens „+“ nicht gegeben. Das Zeichen hat am Firmenanfang einen eher dekorativen Charakter, jedenfalls aber keinen ausreichenden Auffälligkeitswert. Dies alles muss jedenfalls dann zur Unzulässigkeit einer Firma führen, die mit einem „+“ beginnt, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen.