OGH-Entscheidung vom 20.12.2022, 4 Ob 204/22m

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde. Sie ist außerdem Inhaberin einer aus ihrem Vor- und Zunamen bestehenden Wortmarke.

Die Beklagte betreibt ein Webportal mit einem Verzeichnis der in Österreich ansässigen Ärzte, auf dem Internetnutzer nach Ärzten suchen und diese bewerten können. Die Beklagte benützt den Namen bzw die Marke der Klägerin als Metatag.

Die Klägerin will der Beklagten verbieten, ihren Namen oder ihre Marke zu verwenden, insbesondere für Zwecke der Suchmaschinenoptimierung für die eigene Website der Beklagten.

 

Entscheidung:

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Wer eine fremde Marke als Metatag gebraucht, verstößt damit weder gegen Lauterkeitsrecht noch gegen Markenrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, die Marke zu gebrauchen, und wenn durch die Benutzung der Marke kein unzutreffender Eindruck entsteht.

Ein schmarotzerisches Ausbeuten besonderer Leistungen oder eine Ruf- oder Aufmerksamkeitsausnutzung von Kennzeichen setzen voraus, dass besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des beklagten Mitbewerbers hinzutreten (siehe auch HIER). Maßfigur für die lauterkeitsrechtliche Prüfung einer gegenüber Verbrauchern angewendeten Geschäftspraktik ist ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher. Für die Irreführung durch Unterlassen kommt es darauf an, a) ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt, und b) ob sich dies auf sein geschäftliches Verhalten auszuwirken vermag; dabei ist c) den allenfalls beschränkten Möglichkeiten zur Informationsvermittlung Rechnung zu tragen.

Für den OGH war nicht erkennbar, weshalb der Eindruck einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Nahebeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten hervorrufen werden sollte und es so zu Verwechslungen kommen könnte.

 

Link zum Entscheidungstext

 

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