Mit 1. Jänner 2022 ist sowohl die Urheberrechtsnovelle, als auch das neue Gewährleistungsrecht in Kraft getreten.

Hier ein kurzer Überblick:

 

Das neue Gewährleistungsrecht

 

Das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) hat das österreichische Gewährleistungsrecht reformiert. Die neue Rechtslage ist auf Verträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden.

Teil der Reform ist das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) für Verbraucherverträge. Es gilt für den Kauf von Waren (Kaufverträge, Werklieferungsverträge) und Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Hingabe von personenbezogenen Daten.

Einige Ausnahme sind in § 1 Abs 2 VGG geregelt: Das VGG gilt demnach nicht für Verträge über den Kauf von unbeweglichen Sachen oder Tieren, nicht-digitale Dienstleistungen, Finanz-, Gesundheits- und Glückspieldienstleistungen, den Verkauf im Rahmen der Zwangsvollstreckung, etc.

Die Bestimmungen des VGG sind zugunsten des Verbrauchers zwingend. Für alle sonstigen Verträge gilt das ABGB.

Mängel/Vermutungsfrist

Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat, dass gegebenenfalls die Aktualisierungspflicht erfüllt wird und dass eine etwaige Montage, Installation oder Integration sachgemäß durchgeführt wird.

Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Bei fortlaufenden digitalen Leistungen trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten Zeitraums.

Aktualisierungspflicht

Neu ist auch die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGGbei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen (auch anwendbar bei Verträgen zwischen Unternehmern). Der Unternehmer muss jene Aktualisierungen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Wenn der Verbraucher eine Aktualisierung nicht innerhalb einer angemessenen Frist installiert, haftet der Unternehmer nicht für einen Mangel, der auf das Unterbleiben dieser Aktualisierung zurückzuführen ist.

Gewährleistungsbehelfe

Sowohl ABGB als auch VGG sehen weiterhin vor, dass der Verbraucher zunächst einen primären Anspruch auf Verbesserung oder Austausch hat. Der Verbraucher kann danach – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung – zwischen Preisminderung oder Vertragsauflösung/Wandlung wählen. Diese beiden Gewährleistungsbehelfe können vom Verbraucher künftig formfrei durch außergerichtliche Erklärung geltend gemacht werden.

Fristen

Die Gewährleistungsfrist für Waren und digitale Einzelleistungen beträgt 2 Jahre. Durch individuelle Vereinbarung kann die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Waren auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei Waren mit digitalen Elementen ist der gesamte Bereitstellungszeitraum umfasst, mindestens aber 2 Jahre. Im Falle von fortlaufenden digitalen Leistungen ist der gesamte Bereitstellungszeitraum erfasst.

Für unbewegliche Sachen gilt die bisherige Gewährleistungsfrist von 3 Jahren; diese beginnt künftig erst ab Bekanntwerden des Mangels zu laufen.

Neu ist auch, dass bei Sachmängeln ab dem Ablauf der Gewährleistungsfrist eine dreimonatige Verjährungsfrist hinzukommt, innerhalb der der Mangel gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden muss.

Verzug (§ 7c und § 7d KSchG)

Hat der Unternehmer seine Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht, so kann ihn der Verbraucher zur Leistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist auffordern. Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Künftig sind daher zwei aufeinanderfolgende Erklärungen erforderlich (Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung).

Bei einem Fixgeschäft kann der Verbraucher im Fall nicht fristgerechter Leistung sofort vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat ihm der Unternehmer die aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

Links

Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz

Konsumentenschutzgesetz

Leitlinie der Europäischen Kommission für Verbraucherrechte

 

 

Urheberrechts-Novelle

 

Die Urheberrechtsnovelle 2021 ist größtenteils mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten. Mit ihr wurden die Richtlinien (EU) 2019/790 sowie 2019/789 in nationales Recht umgesetzt.

Die Novelle sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

Bestimmungen zum Urhebervertragsrecht

Faire Vergütung in Verwertungsverträgen: Die Bestimmungen in den §§ 37b ff UrhG sollen der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung dienen, indem sie einen Vertragsanpassungsmechanismus bei unerwartetem Erfolg vorsehen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung als unverhältnismäßig niedrig erweist. Der Vertragspartner hat einmal jährlich Auskunft über die erzielten Einnahmen zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht nicht bei nachrangigen Werkbeiträgen oder sonstiger Unverhältnismäßigkeit. Diese Bestimmungen finden zwingend Anwendung wenn auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist.

Zudem wurde Möglichkeit eingeräumt, langfristige Bindungen zu beenden: Hat ein Urheber etwa ein Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, so ist er künftig nach Ablauf von 15 Jahren berechtigt, sein Werk anderweitig zu verwerten (§ 31a UrhG). Für die verbleibende Dauer der Einräumung des Werknutzungsrechts wird dieses durch eine Werknutzungsbewilligung ersetzt.

Erweiterung/Einführung freier Werknutzungen

Ein veröffentlichtes Werk durfte schon bisher für Zitate verwendet werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt war. Ein veröffentlichtes Werk darf nun auch für die Nutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches über eine große Online-Plattform gesendet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und für diese Zwecke vervielfältigt werden.

Weiters kam es zur Einführung freier Werknutzungen für digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre, Text- und Data-Mining, Vervielfältigung nicht verfügbarer Werke durch Bibliotheken, Museen, Archive, etc.

Presseveröffentlichungen

Hersteller von Presseveröffentlichungen werden nun durch § 76f UrhG stärker geschützt. Wer als Diensteanbieter auf seine Initiative sowie unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht eine Presseveröffentlichung herstellt, hat das ausschließliche Recht, die Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung erlischt zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung das Recht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten unberührt, sein Werk oder seinen Schutzgegenstand unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind. Der Schutz besteht jedoch nicht für das Setzen von Hyperlinks oder die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge.

Große Online-Plattformen/Uploadfilter

Eine Sendung bzw. eine öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes wird gem § 18c UrhG auch von Anbietern großer Online-Plattformen vorgenommen, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschaffen, die von Nutzern hochgeladen wurden. Ein Anbieter einer großen Online-Plattform hat die Erlaubnis der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für Nutzungen einzuholen. Andernfalls haftet er gem § 89a UrhG und wird geschädigten Urhebern schadenersatzpflichtig, sofern er nicht nachweist, dass er unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

  1. alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen,
  2. nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen ihm die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind, und
  3. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises eines Rechteinhabers unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Z 2 das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.

Um die Anliegen der Nutzer zu schützen, sieht die Novelle jedoch auch vor, dass nicht bewirkt werden soll, dass von Nutzern hochgeladene Werke, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung des Werks im Rahmen einer freien Werknutzung zulässig ist. Ebenso darf nicht bewirkt werden, dass der Zugang zu einem kleinen Ausschnitt eines Werks automationsunterstützt gesperrt oder entfernt wird. Ein kleiner Ausschnitt eines Werks wird genutzt, wenn der Nutzer Werke oder Schutzgegenstände Dritter zu weniger als der Hälfte mit eigenen Inhalten verbindet und die Nutzung dieser Teile 15 Sekunden je eines Films oder Laufbildes, 15 Sekunden einer Tonspur, 160 Zeichen je eines Textes, oder ein Lichtbild oder eine Grafik mit einem Datenvolumen von jeweils 250 Kilobyte nicht übersteigt. Gibt der Nutzer vor oder beim Hochladen an, dass diese Nutzung – insbesondere zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder für Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension – erlaubt ist, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform die betroffenen Inhalte zugänglich zu machen und den Rechtinhaber über die Nutzung zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann, sofern dieses Vorbringen nicht sofort als missbräuchlich zu erkennen ist. Der Anbieter einer großen Online-Plattform hat den Nutzern für ein solches Vorbringen geeignete Online-Formulare samt Anleitungen anzubieten. Anbieter großer Online-Plattformen haben ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das ihren Nutzern die Möglichkeit gibt, gegen eine unberechtigte Sperre wirksam und zügig vorzugehen.

Zweckübertragungsgrundsatz/unbekannte Verwertungsarten

Die „Zweckübertragungstheorie“ besagt, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, im Zweifel nicht weiter reicht, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. In § 24c UrhG wurde nun festgelegt, dass sich nach dem von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck bestimmt, auf welche Verwertungsarten sich die Werknutzungsbewilligung oder das Werknutzungsrecht erstreckt.

Ein Vertrag, durch für eine unbekannte Verwertungsart eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht einräumt wird, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese Werknutzungsbewilligung oder dieses Werknutzungsrecht widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, nachdem der Vertragspartner die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Verwertung an den Urheber abgesendet hat. Auf das Widerrufsrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden. Das Widerrufsrecht steht nicht zu bei

  • Filmwerken oder an einem zur Herstellung eines Filmwerks benutzten Werks,
  • wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag erbracht hat,
  • bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden,
  • wenn gesondert eine zusätzliche angemessene Vergütung für die unbekannte Verwertungsart vereinbart wurde.

Recht zur anderweitigen Verwertung

Hat der Urheber ein Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, so ist er berechtigt, das Werk nach Ablauf von fünfzehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung des Werknutzungsrechts wird dieses durch eine Werknutzungsbewilligung ersetzt. Frühestens nach 5 Jahren ab Vertragsbeginn bzw. ab Einräumung des Werknutzungsrechts können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung in schriftlicher Form erstrecken.

Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung

  • wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag erbracht hat,
  • bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden,
  • wenn das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist,
  • wenn das Werk nicht veröffentlicht werden soll.

 

Links

Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021

Gesamte Rechtsvorschrift Urheberrechtsgesetz