OGH-Entscheidung vom 19.12.2019, 4 Ob 223/19a

 

Sachverhalt:

Eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde ist Inhaberin einer Wortmarke.

Die Beklagte betreibt ein Online-Verzeichnis, in dem Internetnutzer nach Ärzten suchen und diese bewerten können. Sie verwendete die Wortmarke und den Namen der Ärztin als Metatag für das Online-Verzeichnis.

Die Ärztin klagte auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Beklagte verstoße zufolge Verwechslungsgefahr gegen § 10 MSchG und § 9 UWG (Marken- und Kennzeichenrecht), weiters gegen § 43 ABGB (Namensrecht) sowie auch gegen § 1 UWG (Ausbeutung) und § 2 UWG (irreführender Eindruck eines Zusammenhangs zur Klägerin).

 

Entscheidung:

Die ersten beiden Instanzen wiesen das Sicherungsbegehren ab. Nach der Rechtsprechung des OGH verstoße ein Dritter durch den Gebrauch eines fremden Kennzeichens als Metatag weder gegen das Lauterkeitsrecht noch gegen das Markenrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse am Kennzeichengebrauch habe und dadurch kein unzutreffender Eindruck entstehe. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die Zulässigkeit der Namensnennung hänge von einer Interessenabwägung ab, die im Anlassfall zugunsten der sachlichen Informationen der Beklagten ausschlage. Die Beklagte äußere auf ihrem Webportal weder unrichtige Tatsachen noch werde das Ansehen der Klägerin beeinträchtigt. Ein Behinderungswettbewerb nach § 1 UWG bestehe nicht, weil keine Rückreihung der Website der Klägerin gegenüber jener der Beklagten stattfinde. Auch ein irreführender Eindruck nach § 2 UWG liege nicht vor, weil für einen durchschnittlichen Internetnutzer leicht erkennbar sei, dass zwischen dem Ärzteverzeichnis der Beklagten und der Website der Klägerin kein Zusammenhang bestehe.

Auch der OGH gab den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge.

Ein schmarotzerisches Ausbeuten besonderer Leistungen bzw hier eine Ruf- oder Aufmerksamkeitsausnutzung von Kennzeichen setzt voraus, dass besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des beklagten Mitbewerbers hinzutreten. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommt es bei den gängigen Suchmaschinen bei Eingabe des (Marken-)Namens der Klägerin jedoch zu keiner Vorreihung der Website der Beklagten gegenüber jener der Klägerin. Die Klägerin konnte die behauptete Ausbeutungssituation (manipulierte Vorreihung durch Suchmaschinen) nicht bescheinigen. 

Ein berechtigtes Interesse für eine zulässige Verwendung eines fremden Kennzeichens als Metatag bestehe gem. älterer Rechtsprechung etwa dann nicht, wenn die beanstandete Website keinerlei Informationen über das Unternehmen des Konkurrenten enthält.