EuG-Urteil vom 21.5.2025, T‑135/24 bis T‑137/24

 

Sachverhalt:

Das beklagte Unternehmen, Carletto Deutschland, war nach einem 2010 geschlossenen Vertriebsvertrag mit dem exklusiven Vertrieb der vom amerikanischen Spielzeugkonzern Ty, Inc. hergestellten und unter der Bezeichnung „Beanie Boos“ vermarkteten Plüschtiere in Deutschland, Österreich und der Schweiz betraut. Carletto Deutschland verkaufte diese „Beanie Boos“ unter Verwendung der Bezeichnung „Glubschi“ oder „Glubschis“ mit großem Erfolg. Carletto Deutschland meldete folglich mehrere Marken für die Waren (u.a.) „Spiele, Spielzeug“ bzw. „Plüschtiere“, „Plüschspielzeug“ an, (u.a.) die Wortmarke GLUBSCHIS sowie folgende Wortbildmarke:

Nach Beendigung der Vertriebsbeziehung im Jahr 2019 stellte Ty, Inc. beim EUIPO Anträge auf Nichtigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierungen in der Europäischen Union, mit der Begründung, dass bei der Anmeldung Bösgläubigkeit vorlag.

Sowohl die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO als auch später die Beschwerdekammer wiesen diese Anträge zurück. Ty, Inc. habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Markenanmelder dargelegt. Gegen diese Entscheidungen richtete sich die Klage von Ty, Inc. vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG).

 

Entscheidung:

Das EuG wies die Klage ab und schloss sich der Argumentation der EUIPO-Beschwerdekammer an. Die Anmeldung der Marken sei nicht bösgläubig erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung lagen nicht vor.

Das EuG begründete seine Entscheidung damit, dass keine Schädigungsabsicht nachgewiesen wurde. Die Markenanmeldungen erfolgten zu einem Zeitpunkt, als die Geschäftsbeziehung zwischen Ty, Inc. und Carletto funktionierte und die Plüschtiere erfolgreich unter dem Begriff „Glubschis“ vertrieben wurden. Es sei plausibel gewesen, dass der Vertriebspartner die Marken zum Schutz der gemeinsam genutzten Bezeichnung anmeldete.

Zwar fehlte eine explizite Zustimmung zur Markenanmeldung. Doch habe Ty, Inc. der Verwendung des Begriffs „Glubschis“ im Vertrieb zugestimmt und dessen Nutzung über Jahre geduldet; dies auch dann noch, als das ®-Symbol  verwendet wurde, das auf eine eingetragene Marke hinweist.

Das Gericht sah keine Hinweise darauf, dass Carletto versucht habe, die Markenanmeldungen zu verheimlichen oder Ty, Inc. zu täuschen. Eine unredliche Umgehung des Vertriebsvertrags sei daher nicht ersichtlich.

Dass es nach Beendigung des Vertriebsvertrags 2019 zu Konflikten kam, sei nicht rückwirkend auf die Absicht im Jahr 2013/2015 übertragbar. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt der Markenanmeldung, und zu diesem Zeitpunkt habe keine bösgläubige Absicht bestanden. Spätere Streitigkeiten sind unerheblich.

 

 

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