Folgende Neuerungen sind seit 16. 3. 2013 in Kraft:

Die Geldschuld wurde im neuen § 907a ABGB neu geregelt:
§ 907a Abs 1 ABGB gestaltet die Geldschuld in eine Bringschuld um, die am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen ist.
Varianten der Erfüllung sind laut Gesetz die Übergabe (Barzahlung, Übermittlung durch Boten, Geldtransfer, Wertbrief) und die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers.
Das Wahlrecht zwischen diesen Varianten steht mangels anderer Vereinbarung dem Schuldner zu.
Die Wahl der Überweisung setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger ein Bankkonto bekannt gegeben hat, wobei die Anführung etwa auf Geschäftsdokumenten ausreicht.
Ein gesetzlicher Anspruch des Schuldners auf Bekanntgabe eines Bankkontos soll nur für Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG sowie im WGG-Bereich (§ 15 Abs 3 MRG) und für Konsumenten eingeführt werden, sofern bei dem konkreten Verbrauchergeschäft nicht Barzahlung verkehrsüblich ist (§ 6a Abs 1 KSchG).

Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen (§ 907a Abs 2 ABGB):
Ist der Fälligkeitstermin einer Zahlung nicht schon im Voraus bestimmt, wird zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit nicht auf den Eingang des Geldbetrags beim Gläubiger, sondern auf die Erfüllungshandlung des Schuldners abgestellt. Die Zahlung erfolgt in diesem Fall rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstandes erteilt wird, wobei die Erläuterungen dem Schuldner eine zwei- bis viertägige Frist zubilligen ist.
Steht der Fälligkeitstermin einer Zahlung hingegen fest, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass geschuldete Betrag am Fälligkeitstermin auf dem Gläubigerkonto wertgestellt ist.

Bei § 907a ABGB handelt es sich um dispositives Recht, dh es kann vertraglich davon abgegangen werden.

Zwei wichtige gesetzliche Ausnahmen:

– Bei Versicherungsprämien genügt die Absendung bei Eintritt der Fälligkeit. (Aber: Bei Unternehmen als Versicherungsnehmer ist die Prämie davon abweichend so rechtzeitig abzusenden, dass sie bei Fälligkeit bereits beim Versicherer eingelangt ist.)

– Erfüllt ein Verbraucher eine gegenüber einem Unternehmer bestehende Geldschuld durch Banküberweisung, reicht es gem § 6a Abs 2 KSchG für die Rechtzeitigkeit aus, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag bei der Bank des Verbrauchers eingeht.