EuGH-Urteil vom 18.6.2026, Rechtssache C‑414/24

 

Sachverhalt:

Eine Ärztin verlangte von der Betreiberin einer Ärztesuchplattform die Löschung bestimmter personenbezogener Daten, die auf der Plattform veröffentlicht worden waren. Nachdem die Betreiberin das Löschungsbegehren abgelehnt hatte, erhob die Ärztin im November 2017 Klage vor einem Zivilgericht. Sie machte eine Verletzung ihres Rechts auf Schutz personenbezogener Daten geltend und begehrte sowohl die Löschung der veröffentlichten Daten als auch die Unterlassung einer weiteren Verarbeitung.

Nach Inkrafttreten der DSGVO verlangte die Ärztin erneut die Löschung ihrer Daten. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin erhob sie im Juli 2018 zusätzlich Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde und stützte sich insbesondere auf das in Art. 17 DSGVO verankerte Recht auf Löschung. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das bereits anhängige Zivilverfahren und die Datenschutzbeschwerde denselben Gegenstand hätten. Eine parallele Befassung eines Gerichts und der Datenschutzbehörde mit derselben Angelegenheit sei mit dem Rechtsschutzsystem der DSGVO nicht vereinbar.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Rechtsauffassung zwar nicht und ging davon aus, dass die DSGVO grundsätzlich eine parallele Inanspruchnahme der verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten zulasse. Es hielt die Beschwerde jedoch aus anderen Gründen für verspätet. Der Verwaltungsgerichtshof hatte schließlich darüber zu entscheiden, ob die Datenschutzbehörde eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO deshalb zurückweisen darf, weil bereits zuvor ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO mit demselben Gegenstand eingebracht wurde und dieses Verfahren noch anhängig ist oder bereits eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

 

Entscheidung:

Der EuGH stellt klar, dass die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO und der gerichtliche Rechtsbehelf gegen den Verantwortlichen nach Art. 79 DSGVO grundsätzlich nebeneinander und unabhängig voneinander bestehen. Der Wortlaut der DSGVO sieht gerade vor, dass jeder dieser Rechtsbehelfe unbeschadet der jeweils anderen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeübt werden kann. Weder der Aufsichtsbehörde noch dem angerufenen Gericht kommt daher allein aufgrund der früheren Befassung ein Vorrang bei der Beurteilung eines möglichen Datenschutzverstoßes zu.

Dieses Verständnis entspricht nach Auffassung des EuGH auch dem Ziel der DSGVO, ein hohes Datenschutzniveau sowie einen wirksamen Schutz der Rechte betroffener Personen sicherzustellen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden sind nach Art. 57 DSGVO verpflichtet, Beschwerden zu bearbeiten, den Sachverhalt in angemessenem Umfang zu untersuchen und die Beschwerdeführer über das Ergebnis zu informieren. Eine Datenschutzbeschwerde ist damit kein bloß petitionsähnliches Verfahren, sondern ein eigenständiger Mechanismus zur wirksamen Durchsetzung der Rechte betroffener Personen.

Die Mitgliedstaaten dürfen zwar die verfahrensrechtlichen Modalitäten für das Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsbehelfe festlegen. Diese Regelungen dürfen jedoch weder die praktische Wirksamkeit der DSGVO beeinträchtigen noch die Ausübung der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Eine endgültige Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde allein wegen eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens genügt diesen Anforderungen nach Ansicht des EuGH nicht. Zum Zeitpunkt der Zurückweisung steht insbesondere noch nicht fest, dass das Gerichtsverfahren tatsächlich mit einer Entscheidung in der Sache endet. Wird die gerichtliche Klage später etwa aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, kann der betroffenen Person der verwaltungsbehördliche Rechtsschutz endgültig verloren gehen, insbesondere wenn die Frist für eine neuerliche Datenschutzbeschwerde inzwischen abgelaufen ist. Dies würde den Grundsatz der Effektivität verletzen.

Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen hält der EuGH hingegen eine Aussetzung des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde für grundsätzlich denkbar. Das nationale Recht kann etwa vorsehen, dass die Datenschutzbehörde ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des zuvor eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens aussetzt. Auf diese Weise können sowohl der effektive Rechtsschutz der betroffenen Person als auch das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen gewahrt werden.

Im Ergebnis entschied der EuGH daher, dass Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 DSGVO einer Regelung entgegenstehen, nach der eine Datenschutzaufsichtsbehörde eine Beschwerde allein deshalb zurückweist, weil zuvor ein gerichtlicher Rechtsbehelf mit demselben Gegenstand erhoben wurde, solange die dort ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

 

 

 

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