OGH-Entscheidung vom 27.4.2026, 4 Ob 4/26f
Sachverhalt:
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte eine Wirtschaftsauskunftei, die entgeltliche Bonitätsauskünfte anbietet. Diese kostenpflichtigen Produkte sind für die Vorlage bei Dritten, wie Vermietern oder Arbeitgebern, konzipiert. Parallel dazu können Verbraucher gemäß Art 15 DSGVO eine kostenlose Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Die Beklagte informierte auf ihrer Website über dieses Recht, versah die kostenlos erteilten Auskünfte jedoch mit dem Hinweis, diese seien nicht zur Vorlage an Dritte bestimmt oder geeignet. Der VKI sah darin eine irreführende Geschäftspraktik nach § 2 UWG, da Verbraucher getäuscht würden, sie könnten eine für Dritte verwendbare Auskunft nur gegen Entgelt erhalten. Zudem wurde eine Verletzung des Gebots der unverzüglichen Auskunftserteilung nach Art 12 Abs 3 DSGVO geltend gemacht. Der VKI begehrte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Irreführung von Verbrauchern.
Entscheidung:
Die Vorinstanzen, das Handelsgericht Wien und das OLG Wien, wiesen die Klage ab.
Der OGH wies die Revision des VKI als unzulässig zurück. In seiner Begründung stellte er zunächst klar, dass sich die kostenpflichtigen Auskunfts-Produkte der Beklagten und die kostenlose Auskunft nach Art 15 DSGVO in Rechtsnatur, Zweckbestimmung und Inhalt grundlegend unterscheiden. Während das kostenpflichtige Produkt eine aufbereitete und für Dritte bestimmte Dienstleistung darstellt, dient die DSGVO-Auskunft als ungefilterte Datensammlung der Transparenz und Kontrolle durch den Betroffenen selbst.
Eine irreführende Geschäftspraktik durch Unterlassen nach § 2 UWG verneinte der OGH. Die Information über das kostenlose Auskunftsrecht sei für die Kaufentscheidung bezüglich des kostenpflichtigen Produkts nicht „wesentlich“. Ein Durchschnittsverbraucher erwerbe das kostenpflichtige Produkt gezielt für den Zweck der Vorlage bei Dritten. Die rohe und ungefilterte DSGVO-Auskunft stelle für diesen spezifischen Anwendungsfall keine echte Alternative dar. Da die Beklagte auf ihrer Website ohnehin über das DSGVO-Auskunftsrecht informiere, liege kein Verschweigen vor.
Auch der Hinweis, die DSGVO-Auskunft sei nicht zur Vorlage an Dritte geeignet, wurde vom OGH nicht als irreführend qualifiziert. Diese Aussage sei im Einzelfall nicht korrekturbedürftig, da sie den Charakter der Auskunft als umfassende, ungefilterte Datensammlung für den Eigengebrauch des Verbrauchers zutreffend beschreibe.
Hinsichtlich der behaupteten Verzögerung der Auskunftserteilung nach Art 12 Abs 3 DSGVO schloss sich der OGH der Ansicht der Vorinstanzen an. Das Gebot der Unverzüglichkeit setze eine unbillige bzw. schuldhafte Verzögerung voraus. Angesichts der hohen Anzahl an Anfragen und der nachgewiesenen Bearbeitung durch geschultes Personal sei eine schuldhafte Verzögerung nicht erkennbar.
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