OGH-Entscheidung vom 22.11.2022, 4 Ob 173/22b

 

Sachverhalt:

Die Beklagte drehte einen Kinofilm und mietete für einen Teil der Dreharbeiten eine Villa an. Der Kläger stellte den Kontakt für die Vermietung her und erhielt dafür eine Vermittlungsprovision. Auf ein Verwertungsrecht an der Villa (als Werk der Baukunst) wies der Kläger dabei nicht hin, machte in weiterer Folge jedoch vor Gericht geltend, dass durch die Veröffentlichung des Films sein Werknutzungsrecht daran verletzt worden wäre.

 

Entscheidung:

Der Klage wurde nicht Folge gegeben; auch der OGH befand die Revision des Klägers für unzulässig.

Grundsätzlich sind bei entsprechender künstlerischer Gestaltung auch Zweckbauten als Werke der Baukunst anzusehen, wobei dem Planverfasser das Urheberrecht auch am plangemäß ausgeführten Bauwerk zukommt. Ihm ist daher grundsätzlich auch das Recht auf Vervielfältigung seines Werks vorbehalten, etwa durch Anfertigung von Lichtbildern oder Filmaufnahmen des Gebäudes.

Der Urheber kann die Nutzung seines Werks aber nicht untersagen, wenn er dem Nutzer – ausdrücklich oder schlüssig – ein Werknutzungsrecht (§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG) oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1 UrhG) eingeräumt hat. Im vorliegenden Fall begründete das Erstgericht die Annahme einer konkludenten Einräumung einer Werknutzungsbewilligung damit, dass bei früheren Geschäften der Parteien üblicherweise sämtliche Verwertungsrechte übertragen wurden. Deshalb sei die vorliegende Vereinbarung so auszulegen, dass auch hier eine Einräumung einer Werknutzungsbewilligung entsprechend dem Zweck der Verwendung des Werks getroffen worden sei.

Angesichts dieses Sachverhalts bestätigte der OGH die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der Kläger die Vermietung der Villa als einem von mehreren Drehorten für einen Kinofilm schlüssig als Verwertungshandlung gestattet hat.

 

Link zum Entscheidungstext

 

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