Mit 8. Mai 2013 wird der Basiszinssatz gesenkt.

In einer Presseaussendung der Österreichische Nationalbank heißt es:

Der Basiszinssatz beträgt derzeit 0,38 % und wird – aufgrund des vom EZB-Rat am
2. Mai 2013 gefassten Beschlusses, den Fixzinssatz für die ab dem 15. Oktober 2008 im Wege eines Mengentenders abzuwickelnden wöchentlichen Hauptrefinanzierungsgeschäfte per 8. Mai 2013 um 0,25 Prozentpunkte auf 0,50 % zu senken, sowie unter Berücksichtigung der bereits am 5. Juli 2012 vom EZB-Rat beschlossenen Senkung des Fixzinssatzes für das wöchentliche Hauptrefinanzierungsgeschäft um 0,25 Prozentpunkte, – ab dem 8. Mai 2013 -0,12 % betragen.
Aufgrund des vom EZB-Rat am 2. Mai 2013 gefassten geldpolitischen Beschlusses, mit Wirkung vom 8. Mai 2013 den Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität um 0,50 Prozentpunkte auf 1,00 % zu senken, wird (unter Berücksichtigung des seit der letzten Referenzsinsatzänderung erfolgten Zinsbeschlusses des EZB-Rates betreffend die Spitzenrefinanzierungsfazilität) mit Wirksamkeit vom 8. Mai 2013 der Referenzzinssatz um 0,75 Prozentpunkte auf 1,25 % gesenkt.

(Quelle: http://www.oenb.at/de/presse_pub/aussendungen/2013/2013q2/pa_20130502_senkung_des_basiszinssatzes_und_des_referenzz_255063_page.jsp#tcm:14-255063)

Der Verzugszinssatz nach § 456 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt daher 9,58% (9,2 % über Basiszinssatz).
Gemäß der Neuregelung des § 456 UGB ist für das jeweilige Halbjahr der Basiszinssatz maßgeblich, der am ersten Kalendertag dieses Halbjahres gilt. Da folglich im UGB eine Senkung/Erhöhung des Zinssatzes nur in Halbjahresschritten vorgenommen wird, bleibt bis 30. 6. 2013 daher der bisherige Zinssatz von 9,58 % für Verträge maßgeblich, die ab dem 16. 3. 2013 abgeschlossen wurden. Wenn der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, beträgt der Zinssatz 4%. Für „ältere“ Verträge beträgt der Zinssatz 8,38%.