OGH-Entscheidung vom 26.2.2019, 4 Ob 147/18y

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der Unionsmarke „Original nach Maria Treben“. Unter dieser Marke verkauft sie im Direktvertrieb verschiedene Produkte, wie etwa Schwedenbitter, Kräutermischungen, Balsam etc.

Die Beklagte betreibt eine Website und führt laufend Veranstaltungen, Produktpräsentationen, Vorträge und Werbeveranstaltungen, wie etwa Kräuterwanderungen, durch. Sie vertreibt insbesondere Produkte wie Balsam, Bücher, Dolomit, Erkältung, Schwedenbitter und Schwedenbitteransatz, Tinktur, Tee, Cremen, Öle etc.

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung von irreführenden Geschäftspraktiken. Die Beklagte behaupte, die von ihr in Verkehr gebrachten Produkten verhüten, lindern oder heilen Krankheiten oder Krankheitssymptome, würden jung erhalten, Alterserscheinungen hemmen, schlank machen oder gesund erhaltende Wirkung haben. Die Beklagte werbe mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben, wodurch sie gegen Vorschriften zur Produktkennzeichnung verstoße. Überdies habe sie unter anderem Schwedenbitter mit der Formulierung „letzter Original Maria Treben“ markenrechtsverletzend angeboten. Auch zu angebotenen kosmetischen Mitteln mache sie unwahre und irreführende Angaben. Weiters verstoße sie gegen Kennzeichnungsvorschriften.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zum Teil statt. Die Beklagte verwende auf ihrer Website unzulässige gesundheitsbezogene Angaben, indem sie den von ihr vertriebenen Produkten heilende Wirkung zuerkenne und diese bewerbe. Die Aussagen auf der Website seien im Gesamtzusammenhang und nicht bloß isoliert zu betrachten. Dass die von ihr beworbene Wirkung bei den Produkten tatsächlich bestehe, stehe nicht fest. Es handle sich daher um nicht nachgewiesene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Die Benutzung der zugunsten der Klägerin geschützten Marke beim Herbstmarkt 2016 stehe der Beklagten nicht zu. Wegen der Aufmachung gehe ein durchschnittlicher verständiger Kunde davon aus, dass er bei der Beklagten Produkte der Klägerin erwerbe.

Den Teil des Unterlassungsbegehrens, das auf Aussagen Bezug nahm, die bereits vor Klagseinbringung nicht mehr verwendet wurden, wies das Erstgericht ab. Ebenso das Begehren auf „Unterlassung ähnlicher Aussagen“, die dieses mangels ausreichender Konkretisierung nicht exequierbar sei.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Die Klägerin erhob daraufhin außerordentliche Revision, die der OGH für zulässig und teilweise berechtigt befand.

Aus der Begründung:

In materieller Hinsicht kam der OGH zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen im Hinblick auf die Anpreisung der heilenden Wirkung der Produkte als Verstoß gegen § 5 Abs 3 LMSVG bzw gegen das AMG (als „Präsentationsarzneimittel“) und damit als unlauter im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen sind.

Die Beklagte habe es daher ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Aussagen zu verwenden wie (gekürzt)

– … stärken das Immunsystem und den Kreislauf;

– … regulieren den Blutdruck, ob hoch oder nieder;

– … unterstützen die Verdauung, ob Durchfall oder Verstopfung;

– … sind bestens geeignet bei Magen- und Darmverstimmung sowie Übelkeit;

– … helfen bei Erkältungskrankheiten (Fieber, Kopfschmerzen, Halsweh, Grippe);

– … helfen bei Magen-, Galle-, Leber- und Nierenschmerzen;

– Die Bitterstoffe bringen den Organismus wieder in Schwung;

– … heilen die Schwellung bei Insektenstichen aller Art und nimmt den Juckreiz;

– … helfen bei Altersflecken, Fisteln, Warzen, Ohren- und Gelenksschmerzen, bei Hals- Zahnproblemen, Muskelverletzungen, Schwell- und Prellungen;

– … hilfreich bei Entzündungen und Blutergüssen sowie bei Eiterherden, Narben und bei Erschöpfung;

– … lindern Magen-, Galle-, Leber- und Nierenschmerzen;

– Anwendung bei Schmerzen aller Art (bei Hämorrhoiden, Sehnenscheidenentzündung, Fersensporn, Verspannungen und schlecht heilenden Wunden);

– Anwendung bei trockener, rissiger, geröteter Haut, Schuppenflechte, Neurodermitis, juckender Kopfhaut, Windelsoor und Sonnenbrand;

– Wirkt wohltuend bei Muskel- und Gelenksbeschwerden. Anwendung vor schweren körperlichen Anstrengungen (Arbeit, Sport, Freizeit). Ein natürliches, im Murmeltieröl vorkommendes, Antibiotikum wirkt entzündungshemmend;

– Dieser Einreibbalsam wirkt gut bei Husten und Halsweh. Es riecht angenehm, dringt tief ein und lindert den Husten;

– Anwendung hilft bei Wechselbeschwerden (20 Tropfen in Glas m. Wasser morgens trinken) und Zahnschmerzen;

– Hilft bei geröteter Haut (Sonnenbrand), Hautirritationen und Akne;

– Als wirksame Hilfe bei Krampfadern, bei müden, schweren und brennenden Beinen;

oder ähnliche Aussagen.

 

Im Hinblick auf die bereits vor Klagseinbringung nicht mehr verwendeten Angaben, sprach der OGH aus, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, nicht davon abhängt, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass der Rechtsverletzer hierzu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Rechtsverletzungen in absehbarer Zeit unterlässt. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ging der OGH im konkreten Fall (angesichts der im Verfahren fortdauernden Bestreitung) von einer andauernden Wiederholungsgefahr aus, sodass er dem Klagebegehren auch im Umfang jener Äußerungen, die nicht mehr verwendet wurden, stattgab.