OGH-Entscheidung: OGH 28. 11. 2012, 4 Ob 192/12g
Der OGH hat seine ständige Rechtsprechung erneut bestätigt, wonach die Verwendung des Bildnisses einer Person zu Werbezwecken einen Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG begründet, wenn der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt wird, er habe sein Bildnis entgeltlich für Werbezwecke zur Verfügung gestellt.