OGH Entscheidung: OGH 16. 11. 2012, 6 Ob 126/12s

Versucht ein Redakteur – ohne Wissen seines „Arbeitgebers“ – über einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Computer mit entsprechender IP-Adresse des Arbeitgebers in ein betriebsfremdes E-Mail-System zu gelangen, besteht gegenüber dem „Arbeitgeber“, dem auch die Möglichkeit der Suspendierung des Redakteurs zusteht, ein absoluter Unterlassungsanspruch. Der bloße Umstand, dass der Redakteur nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt ist, führt noch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr.