In Umsetzung der neuen Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU wurden die Verzugszinsen im UGB neu geregelt:

Der bisher in § 352 UGB geregelte Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte wird im neuen § 456 UGB von 8 auf 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht.

Eine Anpassung des Verzugszinssatzes nach § 456 UGB findet zweimal jährlich statt. Maßgeblich ist ab nun der erste Kalendertag des neuen Halbjahrs.

Die Anwendung des Verzugszinssatzes setzt außerdem subjektiven Schuldnerverzug voraus. Hat der Schuldner den Verzug nicht zu verantworten, bleibt es beim gesetzlichen Zinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB iHv 4 % pro Jahr.

Diese Neuerungen sind nur auf ab 16. 3. 2013 geschlossene Verträge anzuwenden!

Ebenfalls neu:
Der Gläubiger hat bei Zahlungsverzug Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für Betreibungskosten iHv 40 € (§ 458 UGB). Dieser Anspruch besteht unabhängig von Verschulden oder Schaden.