Hält der Inhaber einer Website rechtswidrige Inhalte abrufbar, kann er u.a. auf Unterlassung geklagt werden bzw. werden in solchen Fällen oftmals auch außergerichtlich Unterlassungserklärungen abgegeben.
In der österreichischen Rechtsprechung ist die Frage jedoch noch weitestgehend unbehandelt, ob es ausreicht, die von einer Unterlassungsverpflichtung betroffene Inhalte alleine von der jeweiligen Website zu löschen oder ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Denn sind diese Inhalte weiterhin über den Google-Cache (oder dem Cache jeder anderen Suchmaschine) auffindbar, ist dem Betroffenen (Kläger) oftmals wenig geholfen.
In Deutschland wurde diese Frage nun bereits von einigen Gerichten geklärt:
So hat das OLG Celle am 29.1.2015 (13 U 58/14) entschieden, dass der Inhaber einer Website sicherstellen muss, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung bzw. -erklärung betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Weder über die Website selbst, noch über eine Suchmaschine.
Demzufolge genügt es daher nicht, den rechtswidrigen Inhalt einer Website alleine zu löschen. Der Inhaber der Website hat auch sicherzustellen, dass durch „geeignete Maßnahmen“ (zB einem Antrag auf Löschung) auch eine Entfernung aus Suchmaschinen-Caches vorgenommen wird; zumindest aus dem Google-Cache, da es sich bei Google um die meist genutzte Suchmaschine handelt.
Gleichlautende Entscheidungen liegen bereits von anderen deutschen Gerichten wie LG Hamburg, OLG Köln, KG Berlin, LG Frankfurt am Main vor.