EuGH-Urteil vom 16.7.2026, Rechtssache C‑421/24
Sachverhalt:
Ausgangspunkt des Verfahrens waren mehrere YouTube-Kanäle eines Content-Erstellers, auf denen Videos mit Werbung für Glücksspielangebote veröffentlicht wurden. Nach italienischem Recht ist Werbung für Spiele und Wetten mit Geldgewinnen grundsätzlich verboten.
Die italienische Kommunikationsaufsichtsbehörde AGCOM sah Google deshalb mit in der Verantwortung. Sie verhängte gegen Google eine Geldbuße von 750.000 Euro und ordnete außerdem an, 630 Videos sowie weitere vergleichbare Inhalte von YouTube zu entfernen.
Google wandte dagegen ein, YouTube stelle lediglich die technische Plattform zur Verfügung, auf der Nutzer ihre Inhalte hochladen. Als Hosting-Anbieter könne sich Google daher grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie berufen. Danach haftet ein Hosting-Anbieter für fremde Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen nicht, solange er keine ausreichende Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit hat.
Im konkreten Fall bestand allerdings eine Besonderheit. Der betroffene Content-Ersteller nahm am YouTube-Partnerprogramm teil. Google und der Content-Ersteller teilten sich dabei unter anderem die mit den Videos erzielten Werbeeinnahmen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Programm war zudem eine Prüfung des jeweiligen Kanals durch Google. Dabei überprüfte Google unter anderem das Hauptthema des Kanals, besonders häufig aufgerufene oder aktuelle Videos sowie Titel, Beschreibungen und weitere Metadaten der Videos.
Der italienische Staatsrat wollte deshalb vom EuGH wissen, ob sich Google trotz dieser inhaltlichen Prüfung noch auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Anbieter berufen kann.
Entscheidung:
Der EuGH stellte zunächst klar, dass das bloße Hosting von Videos auch dann unter die E-Commerce-Richtlinie fällt, wenn die Videos Werbung für Glücksspiele enthalten. Zwar ist die Glücksspielwerbung selbst vom Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31) ausgenommen. Das technische Speichern solcher Inhalte durch eine Plattform ist davon jedoch zu unterscheiden.
Entscheidend war daher die zweite Frage, nämlich ob Google im konkreten Fall noch als neutraler Hosting-Anbieter angesehen werden konnte. Nach Auffassung des EuGH setzt die Haftungsprivilegierung voraus, dass sich die Tätigkeit des Plattformbetreibers im Wesentlichen auf eine technische, automatische und passive Rolle beschränkt. Hat der Betreiber dagegen aufgrund seiner eigenen Tätigkeit Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der gespeicherten Informationen oder übt er darüber Kontrolle aus, kann die Haftungsprivilegierung entfallen.
Genau hier war die von Google vorgenommene Inhaltsprüfung von Bedeutung. Google hatte die betroffenen YouTube-Kanäle im Zusammenhang mit der Teilnahme am Partnerprogramm nicht nur technisch verarbeitet, sondern sich mit deren Inhalt befasst. Geprüft wurden insbesondere das Hauptthema des Kanals, besonders erfolgreiche oder aktuelle Videos sowie die Videometadaten. Nach Auffassung des EuGH verschaffte sich Google dadurch konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des jeweiligen Kanals.
Der EuGH ging deshalb davon aus, dass Google bei einer solchen Prüfung vernünftigerweise nicht unbekannt geblieben sein konnte, dass sich die betroffenen Kanäle schwerpunktmäßig mit Glücksspielen befassten und zahlreiche Videos entsprechende Werbung enthielten. Die abschließende Prüfung dieses Punktes bleibt allerdings dem italienischen Gericht vorbehalten.
Für eine solche Konstellation kann sich der Betreiber einer Videoplattform nach der Entscheidung des EuGH nicht auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie berufen.
Nun muss das italienische Gericht prüfen, ob Google durch die Inhaltsprüfung im Rahmen des Partnerprogramms ausreichend Kenntnis von den Glücksspielinhalten hatte. Davon hängt ab, ob sich Google im konkreten Fall auf die Haftungsprivilegierung berufen kann.