OLG Wien-Entscheidung vom 1.12.2026, 13 R 70/25x
Sachverhalt:
Ein Kläger begehrte von einem Unternehmen auf Grundlage von Art 15 Abs 3 DSGVO die Übermittlung einer digitalen Kopie seiner personenbezogenen Daten, insbesondere von Rechnungskopien und Transaktionsdaten. Das Unternehmen hatte dem Auskunftsbegehren teilweise entsprochen, weigerte sich jedoch, die Rechnungskopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es argumentierte, der Kläger habe nur Anspruch auf die personenbezogenen Daten selbst, nicht aber auf die Dokumente, in denen diese enthalten sind.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es führte aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe HIER im Blog) ein Recht auf Ausfolgung ganzer Dokumente nur dann bestehe, wenn dies unerlässlich sei, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer DSGVO-Rechte zu ermöglichen. Die Beweislast hierfür treffe den Betroffenen. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum die Rechnungskopien für das Verständnis der Datenverarbeitung oder die Ausübung seiner Rechte unerlässlich seien, zumal er die Rechnungen bereits im Zuge des Vertragsverhältnisses erhalten hatte.
Das OLG Wien gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Das Berufungsgericht stellte klar, dass zwar das Motiv für ein Auskunftsbegehren nach der Rechtsprechung des EuGH unerheblich ist und auch „DSGVO-fremde Zwecke“ verfolgt werden dürfen, dies jedoch nichts am Umfang des Anspruchs ändert. Das Recht auf eine „Kopie“ gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO bedeutet nicht automatisch ein Recht auf Kopien ganzer Dokumente.
Ein solches weitergehendes Recht besteht nur, wenn die Zurverfügungstellung einer originalgetreuen Reproduktion, wie etwa einer Rechnungskopie, unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn die Kontextualisierung der Daten für deren Verständlichkeit erforderlich ist. Die Behauptungs- und Beweislast für diese Unerlässlichkeit liegt beim Betroffenen selbst.
Den Einwand des Klägers, das Erstgericht habe seine richterliche Anleitungspflicht verletzt (§§ 182, 182a ZPO), weil es die Frage der Beweislast nicht erörtert habe, wies das OLG zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH entfällt die Anleitungspflicht, wenn der Prozessgegner die Schwächen des Vorbringens bereits aufgezeigt hat. Die beklagte Partei hatte in ihrer Klagebeantwortung bereits argumentiert, dass der Anspruch auf eine Datenkopie nicht mit einem Anspruch auf eine Dokumentenkopie gleichzusetzen sei. Der Kläger hätte daher von sich aus erkennen müssen, dass er die Unerlässlichkeit der geforderten Rechnungskopien näher begründen muss. Ein Verfahrensmangel lag somit nicht vor.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema DSGVO-Auskunft:
OGH: Keine unlautere Irreführung durch entgeltliche Bonitätsauskunft neben DSGVO-Auskunft.
OGH präzisiert die Anforderungen an eine DSGVO-Auskunft: Keine Ostereier-Suche für Betroffene.
DSGVO-Auskunft und Rechtsmissbrauch: Auch der erste Auskunftsantrag kann exzessiv sein.