OLG Innsbruck-Entscheidung vom 20.11.2025, 3 R 109/23p

 

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Wohnungseigentümer, machte gegenüber der von der Bauträgerin bestellten Hausverwaltung (Erstbeklagte) und deren Standortleiter (Zweitbeklagter) Baumängel an der Liegenschaft geltend. Dies geschah im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs, in dem der Kläger unter Verwendung seiner Kanzlei-Signatur und einer Vertraulichkeitsklausel auftrat. Er übermittelte dabei unter anderem ein bautechnisches Vorgutachten, Fotos sowie ausführliche rechtliche und tatsächliche Bewertungen zu behaupteten Mängeln, insbesondere im Bereich Brandschutz, Schallschutz, Entwässerung und Statik. In seinen Nachrichten forderte er die Hausverwaltung zugleich auf, die übrigen Miteigentümer über das Gutachten und alle relevanten Informationen zu informieren.

Die Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten eskalierte in der Folge. Der Kläger äußerte Kritik an der fachlichen Qualifikation des Zweitbeklagten und warf der Erstbeklagten ein Naheverhältnis zur Bauträgerin vor. Der Zweitbeklagte wiederum belehrte den Kläger in herablassendem Ton über die gesetzlichen Grundlagen der Gewährleistungsverfolgung. Daraufhin leitete der Zweitbeklagte den gesamten, unredigierten E-Mail-Verkehr, einschließlich der wechselseitigen Wertungen und Rechtsansichten, an einen Mitarbeiter der Bauträgerin weiter, die ebenfalls Miteigentümerin der Liegenschaft ist.

Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er begehrte von beiden Beklagten Unterlassung der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten, die Feststellung der Haftung für künftige Schäden sowie Schadenersatz für seine eigenen anwaltlichen Interventionskosten und einen immateriellen Schaden für die erlittene Bloßstellung.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Das OLG Innsbruck gab der Berufung des Klägers teilweise Folge.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Zweitbeklagte als Angestellter und Standortleiter der Erstbeklagten lediglich als deren Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB gehandelt habe. Da er keine eigenen Zwecke verfolgte, sei er datenschutzrechtlich nicht als „Verantwortlicher“ im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO anzusehen. Seine Handlungen seien der Erstbeklagten zuzurechnen. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wurde daher mangels Passivlegitimation zu Recht abgewiesen.

Fraglich war, ob und in welchem Umfang die Weiterleitung der E-Mail-Korrespondenz an die Bauträgerin eine rechtswidrige Datenverarbeitung darstellte. Das Gericht differenzierte hierbei zwischen den verschiedenen Arten der übermittelten Daten. Die Weitergabe des Namens, der beruflichen Kontaktdaten und der Tatsache, dass der Kläger die Mängelrüge erhob, sah das Gericht als rechtmäßig an. Es wertete die Aufforderung des Klägers, „alle relevanten Informationen“ weiterzuleiten, als eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art 6 Abs 1 lit a DSGVO. Als praktizierender Rechtsanwalt müsse er sich an der Klarheit seiner Formulierungen messen lassen, wobei Unklarheiten nach § 915 ABGB zu Lasten des Erklärenden gehen können.

Ebenso wurde die Weiterleitung der vom Kläger übermittelten Fotos, die Baumängel dokumentierten, als rechtmäßig eingestuft. Hierfür zog das Gericht den Rechtfertigungsgrund der Vertragserfüllung gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO heran. Da der Kläger in einem Vertragsverhältnis mit der Bauträgerin stehe und die Mängelrüge der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen diene, sei die Übermittlung von Beweismitteln an den Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrags erforderlich.

Eine Datenschutzverletzung erkannte das OLG jedoch in der Weiterleitung jener Teile der E-Mails, die die „interne Kommunikation“ betrafen. Dies umfasste die wechselseitigen, teils polemischen Rechtsansichten über die Pflichten der Hausverwaltung sowie die herabwürdigenden Wertungen über die fachliche Qualifikation der Beteiligten. Für die Weitergabe dieser spezifischen Inhalte lag weder eine Einwilligung des Klägers vor, der sogar eine Vertraulichkeitsklausel beigefügt hatte, noch war sie zur Vertragserfüllung erforderlich. Die Beklagte hätte die Mängelrüge in einer eigenen, sachlichen E-Mail an die Bauträgerin kommunizieren können, ohne die gesamte, von persönlichen Auseinandersetzungen geprägte Korrespondenz offenzulegen.

Aufgrund dieser festgestellten Datenschutzverletzung sprach das Gericht einen Unterlassungsanspruch gegen die Erstbeklagte aus. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Wiederholungsgefahr nicht allein durch die Beendigung des Verwaltervertrags entfallen. Da die Erstbeklagte ihr Verhalten im Prozess verteidigte, sei von einer fortbestehenden Gefahr auszugehen.

Die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche wurden jedoch zur Gänze abgewiesen. Der Anspruch auf Ersatz der eigenen Anwaltskosten für das Verfahren vor der Datenschutzbehörde wurde nicht als ersatzfähiger „Rettungsaufwand“ qualifiziert. Ein solcher setze voraus, dass die Kosten zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig seien. Da die Datenweiterleitung bereits stattgefunden hatte, diente das Verfahren vor der Datenschutzbehörde nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Rechtsfeststellung, die der Kläger auch direkt bei Gericht hätte anstrengen können.

Auch der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in Höhe von EUR 500 scheiterte. Zwar hat der EuGH klargestellt, dass negative Gefühle wie Ärger oder Sorge einen ersatzfähigen Schaden darstellen können. Der Kläger hatte jedoch lediglich vorgebracht, „bloßgestellt“ und „angeprangert“ worden zu sein. Er habe damit das Verhalten der Beklagten beschrieben, aber nicht dargelegt, welche konkreten negativen Gefühle er selbst dadurch erlitten habe. Das Begehren blieb daher unschlüssig. Das Feststellungsbegehren wurde ebenfalls abgewiesen, da der Kläger keine hinreichend wahrscheinlichen künftigen Schäden darlegen konnte.

 

 

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