OGH-Entscheidung vom 26.1.2026, 16 Ok 10/25v

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist ein österreichischer Skihersteller, an dem sich 2022 die „R GmbH“ (Red Bull) beteiligte. Danach wurde das Logo neu gestaltet. Es besteht aus dem Wortbestandteil „VAN DEER“ sowie einem Hirschkopf und einem roten Stier als Bildelementen:

Die Antragsgegnerin ist der internationale Dachverband des Ski und Snowboardsports mit Sitz in der Schweiz. Sie erlässt die International Ski and Snowboard Competition Rules und die saisonal aktualisierten Kennzeichnungsspezifikationen, die kommerzielle Kennzeichnungen auf Wettkampfausrüstung regeln. Kern ist das Herstellerwerbeprivileg, wonach grundsätzlich nur „effektive Hersteller“ ihre Herstellerkennzeichen auf Wettkampfausrüstung anbringen dürfen, während andere Werbung unzulässig ist, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wird. Als „effektiver Hersteller“ gilt ein Unternehmen, das die Ausrüstung selbst herstellt oder deren Herstellung unter eigener Verantwortung effektiv kontrolliert und verwaltet und die Produkte auch tatsächlich am Markt anbietet.

Die Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin die Verwendung des Logos bei ihren Wettbewerben, weil der rote Stier dem Logo des Gesellschafters, eines Getränkeunternehmens (Red Bull), ähnlich sei und dieses kein Sportgerätehersteller sei. Sie wiederholte diesen Standpunkt mehrfach, informierte nationale Verbände und stellte Sanktionen gegen Athleten in Aussicht, die Ski mit dem beanstandeten Logo verwenden, bis hin zum Entzug der Lizenz für die jeweilige Veranstaltung.

Die Antragstellerin sah sich dadurch als Herstellerin und neuer Marktteilnehmer in ihrer Vermarktung und Wettbewerbsposition behindert und begehrte kartellrechtlich die Abstellung der Zuwiderhandlung nach § 26 KartG; zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte sie eine einstweilige Verfügung, um die Verwendung ihres Logos auf Wettkampfausrüstung bis zur Entscheidung in der Hauptsache sicherzustellen.

 

Entscheidung:

Das Kartellgericht erließ die einstweilige Verfügung, wogegen die Antragsgegnerin Rekurs erhob.

Der OGH als Kartellobergericht bestätigte die einstweilige Verfügung und wies den Rekurs ab. Er bejahte die Anwendbarkeit des Unionswettbewerbsrechts, weil die strittigen Kennzeichnungsspezifikationen nicht bloß rein sportliche Regeln ohne wirtschaftlichen Bezug betreffen, sondern die Werbung auf Wettkampfausrüstung und damit unmittelbar die wirtschaftliche Tätigkeit der Hersteller und Athleten. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin selbst Medien- und Sponsoringrechte vermarktet, sodass die Regelung der Werbeflächen ihrer unternehmerischen Sphäre zuzurechnen ist und am Maßstab von Art 101 AEUV zu prüfen bleibt.

Der OGH qualifizierte nicht nur den Erlass, sondern auch die konkrete Umsetzung und Durchsetzung gegenüber Verbänden und Athleten als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinn des Art 101 AEUV, weil der Durchsetzung verbindlicher Charakter zukommt, der durch wiederholte Kommunikation, Sanktionsdrohungen und öffentliche Verlautbarungen abgesichert wurde.

Inhaltlich prüfte der OGH nicht das Herstellerprivileg als solches, sondern die konkrete Vorgehensweise, der Antragstellerin die Nutzung ihres Herstellerkennzeichens zu untersagen, obwohl sie unstrittig effektive Herstellerin ist, und dies allein wegen eines angeblich „branchenfremden“ Assoziationsgehalts eines Logo-Bestandteils. Darin sah der OGH eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, weil betroffenen Herstellern eine zentrale Sichtbarkeits- und Werbefläche auf der maßgeblichen internationalen Plattform entzogen wird, während sie anderen Herstellern offensteht, und Athleten durch das Sanktionsregime in ihrer Teilnahme an Wettbewerben und damit in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt werden. Der Einwand, die Antragstellerin könne ihr Logo ändern, überzeugte nicht, weil eine solche Anpassung selektiv verlangt werde und damit diskriminierende Wirkungen nahelege; auf eine konkrete Verwechslungsgefahr kommt es nach der Entscheidung nicht entscheidend an.

Eine Rechtfertigung gelang nicht, weil bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen eine Freistellung nur nach Art 101 Abs 3 AEUV in Betracht kommt und die dafür erforderlichen Effizienzvorteile sowie eine angemessene Beteiligung der Verbrauchergruppen nicht ausreichend dargetan wurden. Damit war eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV im Sicherungsverfahren bescheinigt, was für die einstweilige Verfügung nach § 48 KartG ausreicht; auf Art 102 AEUV musste der OGH daher nicht mehr eingehen.

 

 

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