OLG Wien-Entscheidung vom 26.7.2023, 3 R 31/23k

 

Sachverhalt:

Beide Streitparteien stellen Gleisbaumaschinen her.

Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten postete auf der Plattform „LinkedIn“ einen Text, wonach das Unternehmen für Nachhaltigkeit stehe und Kunden auf deren System umsteigen sollen. Konventionelle Systeme sollen verschrottet werden. Auf dem zugehörigen Bild waren Teile einer Gleisstopfmaschine der Klägerin zu sehen, die in der Technologie der Beklagten jedoch gar nicht verwendet werden.

Die Klägerin klagte auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, und zwar entweder in einem Printmedium oder auf dem „LinkedIn“-Profil des Geschäftsführers der Beklagten.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren nach §§ 1 und 2a UWG wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots statt. Das Veröffentlichungsbegehren in den periodischen Druckwerken wies es ab, gab aber dem Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich der Veröffentlichung auf dem LinkedIn-Profil in folgendem Umfang statt:

Die klagende Partei wird ermächtigt, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils (exklusive Kostenentscheidung) binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung für die Dauer von dreißig Tagen auf dem „LinkedIn“-Profil der zweitbeklagten Partei mit der Bezeichnung „E*. H*“ auf Kosten der beklagten Parteien zu veröffentlichen, und zwar in dem bei Aufruf dieses Profils unmittelbar sichtbaren Bereich, in einem Kasten mit Fettdruckumrandung, unter der 16 Punkt großen Überschrift „Im Namen der Republik“, im Übrigen in 12 Punkt großer Schrift, dies mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien.“

Der Berufung der Beklagten (nur gegen die Veröffentlichung des Urteils) wurde nicht Folge gegeben.

Die Vorgaben zu Fettdruck und Schriftgröße sind umsetzbar und technisch möglich, wie durch Posten eines Fotos oder einer pdf-Datei. Auf welche technische Weise sie ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommen (Posten eines Fotos, eines Textes oder einer pdf-Datei) bleibt den Beklagten überlassen. Gemäß § 25 Abs 4 UWG ist im Urteil die Art der Veröffentlichung zu bestimmen. Unter „Art der Veröffentlichung“ ist einerseits die Bestimmung des Mediums, andererseits die Form und Aufmachung der Veröffentlichung zu verstehen, also das „Wo“, das „Wie oft“ und das „Wie“ der Veröffentlichung. Vom Gericht sind also lediglich die inhaltlichen Parameter der Veröffentlichung (Umfang, Art, Aufmachung, Medium) vorzugeben, nicht die technische Umsetzung. Eine Konkretisierung des Urteilsspruchs ist daher nicht notwendig.

Auch die Anforderung, die Veröffentlichung „in dem bei Aufruf dieses Profils unmittelbar sichtbaren Bereich“ zu halten kann erfüllt werden, auch wenn die Urteilsveröffentlichung dafür nach jeder Aktivität neu gepostet werden müsste, um sicherzustellen, dass diese ständig im sichtbaren Bereich bleibe. Eine Sichtbarhaltung (durch Neuposten nach jeder Aktivität) ist daher faktisch möglich.

Mit einem Posting, das den genannten Vorgaben zu Inhalt, Schriftgröße, Schriftart und Ort der Veröffentlichung entspricht, wird der Veröffentlichungspflicht Genüge getan. Zur Frage der Lesbarkeit verwies das OLG auf das individuelle Nutzerverhalten (Bildschirmeinstellung) und die Möglichkeit des Zoomens.

 

Link zur Entscheidung

 

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