OGH-Entscheidung vom 17.7.2018, 4 Ob 107/18s

Sachverhalt:

Der Kläger ist ein österreichischer Rundfunkveranstalter.

Der Beklagte ist Bundesparteiobmann einer politischen Partei. Er veröffentlichte auf seiner Facebook-Webseite ein Posting, für das er – ohne Genehmigung des Klägers – ein von ihm bearbeitetes Foto eines Moderators einer Nachrichtensendung mit dem Begleittext „Es gibt einen Ort, an dem Lügen zu Nachrichten werden. Das ist der [Kläger].“ verwendete. Dieses Foto wurde von einem beim Kläger beschäftigten Fotografen hergestellt, der sämtliche Werknutzungsrechte an den Kläger abgetreten hat.

Der Kläger war der Ansicht, aufgrund des Eingriffs in seine Werknutzungsrechte sowohl einen Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG als auch ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG zu haben.

Der Beklagte gestand das beanstandete Posting zu und bot dem Kläger einen Teilvergleich über das Unterlassungsbegehren an. Die Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung nahm er davon aus, weil die Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Bildnisveröffentlichung kein Aufklärungsinteresse begründe.

Daraufhin beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte eine Klage auf u.a. Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein.

Entscheidung:

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH hielt den Revisionsrekurs des Beklagten für nicht berechtigt. Aus der Begründung:

Die Berechtigung eines Veröffentlichungsbegehrens hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht . Die Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe. Daher besteht an der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Bildnisveröffentlichung kein berechtigtes Interesse. Ein berechtigtes Aufklärungsinteresse liegt nur dann vor, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz normierten (Verwertungs-)Rechte mit sich gebracht hat oder noch mit sich bringen könnte. Die Urteilsveröffentlichung muss dabei geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind.

Die vom Kläger geltend gemachte Verletzungshandlung bezieht sich auf die unerlaubte Verwendung und Bearbeitung des fraglichen Lichtbilds. Dadurch wurde vom Beklagten der falsche Eindruck vermittelt, er habe die Zustimmung des Lichtbildherstellers bzw des Werknutzungsberechtigten zu diesen Handlungen eingeholt.

In einer früheren Entscheidung über einen vergleichbaren Sachverhalt wies der OGH das Veröffentlichungsbegehren ab. Dort scheiterte das Veröffentlichungsbegehren jedoch nicht am Umstand, dass die Klage einen Eingriff in Verwertungsrechte betroffen hat, sondern an der Formulierung des Unterlassungsurteils, in dem kein Bezug zur Art und Weise der Bildnisveröffentlichung und zu dem dadurch verschafften falschen bzw nachteiligen Eindruck hergestellt wurde. Aus diesem Grund konnte durch die Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung auch nicht über die durch die Veröffentlichung des Lichtbilds entstandenen Nachteile aufgeklärt werden.

Zusammenfassend hielt der OGH daher an dem Grundsatz fest, dass an der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses kein berechtigtes Interesse besteht. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt  und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird.