OGH-Entscheidung vom 15.3.2021, 4 Ob 34/21k

 

Sachverhalt:

Ein Rechtsanwalt warb im Internet für die anwaltlichen Leistungen seiner Kanzlei. Unter anderem war auf seiner Website zu lesen:

Wir bieten Ihnen erstklassige juristische Lösungen, out-of-the-box und maßgeschneidert für Ihren konkreten Lebenssachverhalt. Ob als 24/7-Ansprechpartner in einer akuten Krisensituation oder als langfristiger strategischer Wegbegleiter: Wir sind Ihr starker, zuverlässiger Partner für Ihre privaten und unternehmerischen Herausforderungen, außergerichtlich sowie nötigenfalls mit schlagkräftiger gerichtlicher und/oder medialer Durchsetzung. Egal an welcher Wegkreuzung Sie stehen: Wir stehen Ihnen zur Seite. Diskret, rasch und effektiv. Hands-on mit Weitblick. Multimedial, digital und interdisziplinär. Wegweisende Rechtsberatung höchstpersönlich.“

Der Kläger (ein anderer Rechtsanwalt) sah darin eine unlautere Geschäftspraktik, da es bei der beworbenen „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ nicht um mediale Begleitung gehe, sondern um Druckausübung und Erzeugung von Ungemach durch Verunglimpfung, die sich an einen möglichst großen Adressatenkreis richten solle. Der angesprochene Verkehrskreis erwarte von einer schlagkräftigen medialen Durchsetzung, dass der Beklagte, der seine guten Verbindungen zu den von ihm vertretenen großen Zeitungsverlagen hervorhebe, mit diesem Angebot bei der Durchsetzung der Ansprüche seiner Klienten besonders erfolgreich, jedenfalls erfolgreicher als andere Anwälte sei. Eine schlagkräftige mediale Durchsetzung habe für gewöhnlich per se kreditschädigende Wirkung.

 

Entscheidung:

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der OGH wies die Revision des Klägers zurück.

Bei der Beurteilung von anwaltlichen Standespflichten und auch eines behaupteten Verstoßes eines Rechtsanwalts gegen das UWG ist die Richtlinie für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA) heranzuziehen. Nach § 17 RL-BA darf der Rechtsanwalt nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Ehre und Ansehen des Standes vereinbar sind (vgl auch § 9 Abs 1 Satz 2 RAO). Nach § 49 RL-BA hat der Anwalt im Umgang mit Medien die Interessen seines Klienten, Ehre und Ansehen des Standes, sowie die Berufspflichten zu beachten. Im Rahmen eines Mandats veranlasste Veröffentlichungen in Medien sind mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten zulässig, soweit sie nach sorgfältiger Erwägung des Rechtsanwalts im Interesse des Klienten sind.

Der Kläger beanstandet jedoch nicht die Bezugnahme des Beklagten auf Medienarbeit an sich, sondern nur die Werbung mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“. Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an, wonach durch den Hinweis auf eine schlagkräftige mediale Durchsetzung nicht „mit Druckausübung über Medien und Ungemach durch Verunglimpfung“ geworben werde und eine schlagkräftige mediale Durchsetzung keine per se kreditschädigende Wirkung habe. Die beanstandete Wortwahl legt nicht automatisch ehrenbeleidigende oder kreditschädigende Methoden nahe.

Das Berufungsgericht ist jedoch nicht davon ausgegangen, dass eine rechts- und standeswidrige Medienarbeit im anwaltlichen Standesrecht Deckung finden. Der Unterlassungsanspruch wurde vielmehr deshalb verneint, weil der Werbung des Beklagten derartige Methoden nicht unterstellt wurden. Das Rechtsmittel des Klägers bezog sich über weite Strecken auf eine irreführende Geschäftspraktik (§ 2 Abs 1 Z 1 UWG), die vom Kläger nicht ausreichend durch sein Vorbringen gestützt wurde.

 

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