OGH-Entscheidung: OGH 30.7.2013, 8 Ob 67/13f

Sachverhalt:

Ein in Tirol ansässiger Sportwettenveranstalter engagierte zum Aufbau einer Vertriebsorganisation in Italien einen dort wohnhaften Italiener. Dieser kassierte auch die Wetteinsätze für den Sportwettenveranstalter und hatte davon Gewinne und Spesen auszuzahlen sowie den Überschuss an den Sportwettenveranstalter weiterzuleiten.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erwirkte der Sportwettenveranstalter gegen den italienischen Beklagten beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien einen Europäischen Zahlungsbefehl über seine Forderung auf Zahlung des Endsaldos aus der vereinbarten Verrechnung.

Bisheriges Verfahren:

Der Beklagte erhob rechtzeitig Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und bestritt die Berechtigung der Klagsforderung. Gegen die örtliche Unzuständigkeit erhob er aber keinen Einwand. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwies das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Landesgericht Innsbruck. Erstmals in dem von diesem Gericht aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz behauptete der Beklagte auch die Unzuständigkeit österreichischer Gerichte, da er in Italien wohne.

Das Erstgericht bejahte seine Unzuständigkeit und wies die Klage zurück. Die Klägerin machte Ansprüche aus einem Vertrag über Dienstleistungen geltend, für die der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO maßgeblich ist. Der Erfüllungsort lag hier in Italien.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH legte daraufhin die Frage, ob ein Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht erhoben wird, bereits als die Unzuständigkeit heilende Einlassung in das Verfahren (Art 24 EuGVVO) anzusehen ist, allenfalls ob dies dann der Fall ist, wenn im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache enthalten war, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidung:

Der EuGH verneinte in seinem Urteil v. 13.6.2013, C-144/12 (Goldbet Sportwetten) diese Vorlagefrage.

Die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht erhoben wird, ist noch keine Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO. Ob der Beklagte im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache erstattet hat, ist dabei nicht relevant.

Der OGH bestätigte vor diesem Hintergrund die Klagsabweisung. Da der Erfüllungsort hier in Italien lag und die Unzuständigkeit auch nicht durch Einlassung geheilt wurde, besteht für die Klage kein österreichischer Gerichtsstand.