Am 11.7.2013 wurde im Bundesgesetzblatt die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 kundgemacht (BGBl I 126/2013; Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden).

Die Novelle tritt mit 1.1.2014 in Kraft und gilt für alle Verfahren, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.

Einige wichtige Neuerungen:

– Für Klagen und einstweilige Verfügungen wegen der Verletzung einer österreichischen Marke ist gem. § 56a MSchG (neu) nun ebenfalls das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. Dasselbe gilt gem. § 68j MSchG (neu) für Ursprungsbezeichnungen.

– In Markensachen können überdies die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamts durch Rekurs an das OLG Wien angefochten werden (§ 37 MSchG neu). Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das OLG Wien angefochten werden (§ 40 MSchG neu). Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist nach Maßgabe des § 502 ZPO die Revision an den OGH zulässig.

– In das Musterschutzgesetz wurden in den §§ 40ff MuSchG (neu) vergleichbare Änderungen aufgenommen.

– Bei einem Antrag auf Umwandlung einer bereits registrierten Gemeinschaftsmarke in eine nationale Marke, besteht nicht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung ins nationale Markenregister zu erheben (§ 69c Abs 2 MSchG neu). Dasselbe gilt für die Umwandlung internationaler Registrierungen in nationale Marken (§ 70 Abs 3 MSchG neu).

– In Patentsachen können die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes gem. § 138 PatG (neu) durch Rekurs an das OLG Wien angefochten werden. Die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG) gelten mit Ausnahme einiger Besonderheiten (vgl. § 139 PatG neu). Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig (§ 140 PatG neu). Gem. § 141 PatG (neu) können die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes durch Berufung an das OLG Wien angefochten werden. Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist nach Maßgabe des § 502 ZPO die Revision an den OGH zulässig (§ 143 PatG neu).

– Für Gebrauchsmustersachen wurden in den §§ 46ff GMG (neu) entsprechende Bestimmungen aufgenommen.