OGH-Entscheidung: OGH 8.5.2013, 6 Ob 14/13x

Sachverhalt:

Ein Mitarbeiter eines Franchiseunternehmens im Immobilienbereich mit Sitz in Salzburg versuchte einen Alleinvermittlungsauftrag über ein Anwesen in Oberösterreich anzubahnen. Zu diesem Zwecke versuchte der Mitarbeiter des Immobilienbüros den Eigentümer des Anwesens in Österreich zu erreichen. Nachdem der Eigentümer über keine österreichische Nummer zu erreichen war, kontaktierte der Mitarbeiter ihn erfolgreich über dessen niederländische Telefonnummer, die von der Hausverwalterin des Anwesens weitergegeben wurde. Über diese Telefonnummer wurden auch in weitere Folge Gespräche geführt.

Nach Verkauf des Anwesens an eine Kundin des Immobilienunternehmens machte dieses einen Anspruch auf Bezahlung einer Maklerprovision geltend. Der bisherige Eigentümer bestritt jedoch das Zustandekommen eines Maklervertrags. Das Immobilienunternehmen klagte daraufhin auf Zahlung der Vermittlungsprovision.

Entscheidung:

Der OGH verneinte im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Der Beklagte ist Konsument iSd Art 15 EuGVVO. Gemäß Art 15 Abs 1 EuGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem 4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Der 4. Abschnitt der EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) erfasst auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Verbrauchervertrags.

Im vorliegenden Fall liegt ein „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO auf die Niederlande bereits vor, wenn eine erstmalige telefonische Kontaktaufnahme durch einen Mitarbeiter der Klägerin mit dem Beklagten und damit einem Verbraucher in den Niederlanden, um einen Vermittlungsauftrag anzubahnen, erfolgt ist.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c zweiter Fall (Ausrichten) EuGVVO erfüllt sind, ist Art 16 Abs 2 EuGVVO anzuwenden, wonach die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Da der Wohnsitz des Beklagten nicht in Österreich liegt, ist Österreich für den vorliegenden Rechtsstreit international nicht zuständig.