OGH-Entscheidung: OGH 22.5.2013, 15 Os 40/13s
Der Privatankläger hatte seinen Verfolgungsantrag beim örtlich unzuständigen Gericht eingebracht. Während das OLG die Rechtsansicht vertrat, dass die Verjährungsfrist nicht gewahrt wäre, stellte der OGH aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine Verletzung des Gesetzes fest.
Die Privatanklage ist zwar – ebenso wie die Anklage wegen eines Offizialdelikts – grundsätzlich beim zuständigen Gericht einzubringen. Das Gesetz verknüpft die Verletzung dieser prozessualen Vorschrift aber weder mit der Konsequenz einer Zurückweisung der Anklage mit verfahrensbeendender Wirkung noch kann dies das materiell-rechtliche Erlöschen der Strafbarkeit zur Folge haben.
Das OLG habe für seine Entscheidung Judikatur heranzgezogen, die sich auf die Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz bezog. Das nunmehr geltende Recht enthält keine Befristung des Privatanklagerechts. Er verweist vielmehr auf die Verjährungsbestimmungen. Das Recht auf Privatanklage erlischt also (erst) mit der Verjährung der Strafbarkeit der Tat, die sich aus dem materiellen Recht ergibt.
Daher ändert die Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts durch den (Privat-)Ankläger nichts an der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Anklage; damit wird die Verjährungsfrist unterbrochen.