OGH-Entscheidnung: OGH 11.4.2013, 1 Ob 210/12g

Sachverhalt:

Die beklagte Bank verwendete im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die folgende Klauseln enthielten:

Änderung der Entgelte für Dauerleistungen

Z 45. (1) Das Kreditinstitut kann gegenüber Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen (Zinsen, Kontoführungsgebühr etc) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc) nach billigem Ermessen ändern.

(2) Zinssätze im Verbrauchergeschäft sowie sonstige mit Verbrauchern vereinbarte Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen können gemäß einer mit den Kunden gesondert zu vereinbarenden Anpassungsklausel geändert werden. Die gesetzliche Verpflichtung zum Ausweis dieser Anpassungsklausel in einem Verbraucherkreditvertrag bleibt unberührt. Entgeltsanpassungen nach den vorstehend in diesem Abs 2 angesprochenen Anpassungsklauseln erfolgen im Verbrauchergeschäft frühestens nach Ablauf zweier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

(3) Über die vorstehenden Abs 1 oder 2 hinausgehende Änderungen der Entgelte sowie Änderungen des Leistungsumfangs sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden 2 Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der Kunde hat das Recht, seinen Girokontovertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Das Kreditinstitut wird den Kunden anlässlich der Mitteilung der Änderung auf dieses Kündigungsrecht aufmerksam machen.

In Kontoauszügen zu Kreditverträgen teilt die beklagte Partei ihren Kunden (auch Verbrauchern) mit:

„Änderungsmitteilung gemäß § 11 bzw § 22 VKrG: Die Entgelte für die Kontoführung und mit dieser im Zusammenhang stehende Dienstleistungen werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 geändert. Bitte wenden sie sich an ihren Kundenberater, der sie über die geltenden Sätze gerne informiert und ihnen auf Wunsch eine detaillierte Aufstellung ausfolgt. Ihre Zustimmung zur Entgeltänderung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen 2 Monaten schriftlich widersprechen.“

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte u.a. auf Unterlassung und bekam in allen Instanzen Recht.

Entscheidung:

Die Gerichte hielten eine derart uneingeschränkte Änderung von gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien über eine Zustimmungsfiktion für unzulässig.

Der OGH sprach aus, dass bei der im Verbandsprozess gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung die Klausel der Bank ermöglicht, Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern. Die Klausel verstoße einerseits gegen das Transparenzgebot, weil sie Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulässt und wäre auch gröblich benachteiligend iSd § 879 ABS 3 ABGB.