OGH-Entscheidung: OGH 24.4.2013, 9 Ob 25/13m

Im vorliegenden Fall war der Hinweis auf den bevorzugten Gerichtsstand einer Vertragspartei (sohin das Anbot zur Gerichtsstandsvereinbarung) nur in der Fußzeile der „Auftragsbestätigung/Einkaufskontrakt“ in Kleinschrift nach den für die Vertragspartner vorgesehenen Unterschriftenzeilen und somit optisch abgegrenzt vom bestätigten Inhalt des Kaufvertrags enthalten. Der OGH hielt die Ansicht der Vorinstanz, dass bei dieser Gestaltung mangels Einhaltung der Formerfordernisse des Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO keine wirksame internationale Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, für vertretbar und wies den Revisionsrekurs zurück.

Der OGH hat bereits in einer früheren Entscheidung (7 Ob 320/00k) zu den von Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO verlangten Formvoraussetzungen einer Gerichtsstandsklausel ausgesprochen, dass keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, wenn sich die Wortfolge „Gerichtsstand: xxx“ nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, unterhalb des Vertragstextes auf dieser Seite befindet und dort nur Angaben zur Klägerin wie ihre abgekürzte Bezeichnung, ihr Geschäftszweck, ihre Adresse, Telefonnummer, Fax, e-mail, Bankverbindung und HRB-Zahl, die jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Klägerin sind, vorhanden sind. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, welches dort nicht zu erwarten ist und das in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich ist.