Dr. Lisa Knapp-Untermoser | Rechtsanwalt Wien | Medienrecht Markenrecht Urheberrecht Internetrecht IT-Recht UWG Zivilrecht Wirtschaftsrecht
  • KANZLEI
  • ZUR PERSON
  • BERATUNGSFELDER
  • BLOG
  • KONTAKT
  • HONORAR
  • MARKENSCHUTZ
    • Markenrecherche
    • Markenanmeldung Österreich
    • Markenanmeldung EU
    • Internationale Markenanmeldungen
      • Schutzverweigerungen bei Internationalen Registrierungen „IR-Marken“
      • Refusal of protection for international trademark registrations in Austria („Provisional Refusal“)
    • Abweisung Patentamt
    • Zurückweisung EUIPO
    • Widerspruchsverfahren
    • Löschungsverfahren
    • Designschutz
Seite wählen

Rechtliche Prüfung durch Werbeagentur?

von Lisa Knapp-Untermoser | Mai 21, 2013 | Geschmacksmusterrecht, Designs, Markenrecht, UWG, Werberecht | 0 Kommentare

OGH-Entscheidung: OGH 12.2.2013, 4 Ob 174/12k

Sachverhalt:
Der Betreiber eines Tischlereiunternehmens (Kläger) beauftragte eine Werbeagentur (Beklagte) für ihn einen neuen Marktauftritt inklusive Logo zu gestalten. Die Namensinitialen des Klägers (K und W) sollten dabei zentraler Teil des Logos sein. Da „KW“ als nicht so klingend ausschied, fand „WK Design“ (Nachname vor Vorname) die Zustimmung des Klägers. Für Namensfindung, Claimentwicklung und Logogestaltung stellte die Beklagte dem Kläger 1.800 EUR (exklusive USt) in Rechnung. Der Kläger verwendete das neue Logo erstmals 2008 und stellte am Mitte 2009 den Antrag auf Eintragung der österreichischen Marke „WK Design Wohnen mit Aussicht“.

Mit Schreiben eines deutschen Rechtsanwalts forderte daraufhin die deutsche Firmengruppe „WK Wohnen Einrichtungs GmbH“, „WK Wohnen GmbH“ und „WK Gemeinschaft für Wohnkultur e.V.“ als Inhaberin der internationalen Marken „WK Wohnen“ und „WK Möbel“ sowie der Gemeinschaftsmarke „WK“ und „WK Möbel“ vom Kläger die Unterlassung der Verwendung der angemeldeten Marke. Im Hinblick auf die bestehenden älteren Markenrechte der deutschen Unternehmen hat der Kläger diesem Verlangen entsprochen.

Der Kläger begehrte daraufhin Schadenersatz für den frustrierten Aufwand aus der Verwendung der von der Beklagten für ihn gestalteten Marke inklusive Logo.

Entscheidung:
Der OGH lies die Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung einer Werbeagentur gegenüber dem Kunden bei Erfüllung des Auftrags, ein Logo herzustellen, fehlt. Das Klagebegehren des Klägers wurde jedoch abgewiesen.

In seiner Entscheidung führte der OGH Folgendes aus:

Ein Werbeagenturvertrag, ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, enthält Elemente eines Werk- und eines Dienstvertrags (§ 1151 ABGB), aber auch eines Bevollmächtigungsvertrags (§ 1002 ABGB), insoweit es die Werbeagentur übernommen hat, als Vertreterin des Auftraggebers für diesen Rechtshandlungen vorzunehmen.

Die sorgfältige Erfüllung eines Werbeagenturvertrags verlangt neben der werbetechnischen Sachkunde auch, für eine rechtliche Absicherung der empfohlenen oder durchzuführenden Werbemaßnahme zu sorgen. Da eine Werbeagentur in aller Regel keine besondere Sachkenntnis auf rechtlichem Gebiet besitzen wird, muss sie deshalb – sofern eine rechtliche Überprüfung zum vereinbarten Leistungsinhalt geworden ist – für die Überprüfung durch einen spezialisierten Juristen sorgen. Ist hingegen eine solche wettbewerbsrechtliche Überprüfung nicht vom Auftrag umfasst, muss die Werbeagentur den Auftraggeber im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung hinweisen.

Ob und in welchem Umfang eine mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur selbst eine Kollisionsrecherche durchführen muss, ist somit eine Frage der (ausdrücklichen oder konkludenten) Vertragsgestaltung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass hiefür neben einer Identitätsrecherche auch eine aufwendige und kostenintensive Ähnlichkeitsrecherche samt fachkundiger Auswertung durch Spezialisten erforderlich ist.

Zwar ist in der Regel auch ohne gesonderte Parteienabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat. Die grundsätzliche Verpflichtung einer Werbeagentur, dem Auftraggeber ein nicht mit Rechten Dritter kollidierendes Logo zur Verfügung zu stellen, wird allerdings durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt. Abzuwägen ist das Recht des Kunden, eine im geschäftlichen Verkehr nutzbare Leistung zu erhalten, mit dem Interesse der Agentur, in ihrer Berufsausübung nicht durch zu hohe Anforderungen unbillig beschränkt zu werden. Eine Werbeagentur ist in erster Linie auf die Konzeption von Werbung spezialisiert, nicht auf die Beurteilung kennzeichenrechtlicher Kollisionsfragen.

Von einer konkludenten Vereinbarung in diesem Sinn durfte der Kläger angesichts des geringen Entgelts für Namensfindung, Claimentwicklung und Logogestaltung (1.800 EUR exklusive USt) nicht ausgehen.

Auch ohne besondere Vertragsabrede hat die Werbeagentur, die ein Logo zu entwerfen hat, aufgrund ihrer Sachkunde, für die sie gemäß § 1299 ABGB einzustehen hat, sowie im Rahmen ihrer Warnpflicht nach § 1168a ABGB als Ausfluss der allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflicht des Schuldners den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung möglicher Kollisionsfälle mit älteren Zeichenrechten hinzuweisen. Diese Aufklärungspflicht hat die Beklagte im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht verletzt. Ihr Angebot an den Kläger enthält nämlich den Hinweis auf die Geltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der angegebenen Homepage leicht aufzufinden sind, und die unter der Überschrift „Haftung“ den Kunden darauf aufmerksam machen, selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der vorgeschlagenen Werbemaßnahmen verantwortlich zu sein, insbesondere ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freizugeben, wenn er selbst sich von der kennzeichenrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Von einer Geltung (auch) der haftungsbeschränkenden Klauseln in den AGB der Beklagten ist im Lichte des § 864a ABGB auszugehen. Die AGB der Beklagten stammen inhaltlich vom Verband der österreichischen Werbeagenturen; sie sind damit als branchenüblich, keinesfalls aber als ungewöhnlich oder überraschend zu beurteilen.

About

Dieses Blog bietet einen kompakten Überblick über Neuigkeiten aus der Welt des Rechts. Hier können Sie sich über aktuelle Gerichtsentscheidungen und sonstige interessante Entwicklungen informieren. Vor allem für Interessierte aus den Bereichen IP/IT, UWG, Medienrecht, Persönlichkeitsrecht sowie aus dem breiten Gebiet des Zivil- und Wirtschaftsrechts lohnt sich der regelmäßige Besuch des Blogs!

Kategorien

November 2025
M D M D F S S
 12
3456789
10111213141516
17181920212223
24252627282930
« Okt.    
© 2012-2025 Lisa Knapp-Untermoser | Impressum | Datenschutzerklärung