EuGH-Entscheidung: EuGH 21.3.2013, C-324/12
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des HG Wien sprach der EuGH per Beschluss gem Art 99 seiner Verfahrensordnung folgendes zur Überschreitung der 30-tägigen Einspruchsfrist gegen einen europäischen Zahlungsbefehl aus:
Gem Art 20 Abs 1 Buchstabe b und Abs 2 VO (EG) 1896/2006 kann trotz Überschreitens der Einspruchsfrist von 30 Tagen eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls vorgenommen werden, wenn die Einspruchsfrist infolge außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wurde. Außer im Fall höherer Gewalt müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1. Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, aufgrund deren der Antragsgegner nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte,
2. Fehlen eines Verschuldens des Antragsgegners und
3. unverzügliches Tätigwerden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg geltend machen, dass er die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
Ein Mangel an Sorgfalt des Vertreters des Antragsgegners (im Anlassfall: fehlerhafte Fristenberechnung) stellt jedenfalls keine solchen außergewöhnlichen Umstände dar.