OGH-Entscheidung: OGH 12. 2. 2013, 4 Ob 236/12b
Sachverhalt: Der Klagsschfriftsatz eines bekannten Wiener Medienanwalts wurde im Internet veröffentlicht. Dieser klagte auf Unterlassung.
Entscheidung: Dem Unterlassungsbegehren wurde stattgegeben. Denn sofern einem Klagsschriftsatz nach den Umständen des Einzelfalls Werkqualität zukommt und er ohne Zustimmung des Verfassers von einem Dritten zur Gänze ins Internet gestellt wird, kommt dem Anwalt ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, sofern dem nicht das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegensteht. Das vorliegend eines solchen Rechtfertigungsgrundes wurde im vorliegenden Fall verneint.
In einem ähnlichen Fall hat der OGH bereits entschieden, dass auch ein anwaltlicher Vertragsentwurf individuell eigenartig ist, wenn und soweit umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt wird und das Ergebnis auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers beruht, der das Material eigenständig gedanklich durchdringt, kritisch würdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar macht (4 Ob 2363/96w = SZ 69/283 = ÖBl 1997, 256 – Head-Kaufvertrag).