EuGH-Entscheidung: EuGH 21. 2. 2013, C-561/11, Fédération Cynologique Internationale

Ausgangssituation: Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke hat einen Antrag auf Nichtigerklärung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) eingebracht. Zusätzlich wurde eine Verletzungsklage eingebracht ohne den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.

Der EuGH hat dazu ausgesprochen, dass eine solche Vorgehensweise zulässig ist. Denn der Schutz, den Art 9 Abs 1 VO (EG) 207/2009 dem Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke gewährt, wäre erheblich geschwächt, wenn dieser Markeninhaber warten müsste, bis die jüngere Gemeinschaftsmarke des Dritten für nichtig erklärt worden ist, um dann erst die Benutzung eines Zeichens verbieten zu können, das die Funktionen seiner Marke beeinträchtigt.