OGH-Entscheidung vom 31.8.2018, 6 Ob 139/18m

Sachverhalt:

Die Beklagte ist Medieninhaberin einer Tageszeitung. In einem Artikel wurde ein Foto des Klägers veröffentlicht, gegen den ein Strafverfahren wegen Raubmordes anhängig war.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde die Beklagte der Verletzung der Unschuldsvermutung schuldig erkannt und zu einer Entschädigung für die erlittene Kränkung gemäß § 7b Abs 1 MedienG an den Kläger verurteilt, weil er als des Raubmordes schuldig und nicht bloß verdächtig hingestellt worden sei.

In weiterer Folge brachte der Kläger auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage, gestützt auf § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild), ein.

Bereits neun Monate vor Einbringung der Unterlassungsklage wurde der Kläger jedoch rechtskräftig des Verbrechens des schweren Raubes mit Todesfolge schuldig erkannt.

Entscheidung:

Das Berufungsgericht wies die Unterlassungsklage ab. Auch der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Aus der Begründung:

Bei einer Verletzung der Unschuldsvermutung kommt § 7b MedienG zur Anwendung. Strafgerichtliche Verurteilung nach (ausschließlich) § 7b MedienG entfalten keine Bindungswirkung auf Entscheidungen über Ansprüche nach § 78 UrhG.

Hat ein Medienunternehmer die Unschuldsvermutung verletzt, dann kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Behauptungen wahr seien; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens liegt darin, dass jemand vor rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung in einem Medium als schuldig hingestellt wurde.

Der Schutz des Betroffenen endet allerdings mit dessen rechtskräftiger Verurteilung.

Bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr darf im Urheberrecht nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr grundsätzlich schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen. Sie ist allerdings (nur) dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn der Verletzte durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen wird.

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen der im inkriminierten Artikel erwähnten Tat, scheidet eine Wiederholung der Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Beklagte im Hinblick auf diese Tat denknotwendig aus.

Der Kläger hatte in seinem Geständnis ausdrücklich die Verantwortung für die Straftat übernommen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass sich diese (oder eine ähnliche Konstellation) wiederholen könnte, ist nicht zu beanstanden. Damit besteht auch keine Wiederholungsgefahr.