EuGH-Urteil vom 17.5.2018, Rechtssache C‑642/16

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der 2010 für „Sanitärprodukte für medizinische Zwecke“, „Pflaster“ und „Verbandsmaterial“ eingetragenen Unionsmarke „Debrisoft“.

Die Beklagte ist in Österreich ansässig und vertreibt im Wege des Parallelimports von der Klägerin hergestellte und nach Österreich exportierte Sanitärprodukte für medizinische Zwecke und Verbandsmaterial. Auf der Schachtel hatte die Beklagte vor der Veräußerung einen Aufkleber angebracht, der folgende Angaben enthielt: das für den Import verantwortliche Unternehmen, seine Anschrift sowie seine Telefonnummer, einen Strichcode und eine Pharmazentralnummer. Der Aufkleber war auf einem unbedruckten Teil der Schachtel angebracht und verdeckte nicht die Marke der Klägerin.

Die Beklagte hatte die Klägerin über den Reimport des betreffenden Produkts nicht vorab informiert und ihr auch keine veränderte Produktpackung mit dem streitigen Aufkleber zur Verfügung gestellt. Die Klägerin sah in diesem Verhalten eine Verletzung ihrer Marke.

Entscheidung:

Der deutsche BGH legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der BGH wollte u.a. wissen, ob Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines Medizinprodukts in seiner inneren und äußeren Originalverpackung durch einen Parallelimporteur widersetzen kann, wenn vom Importeur ein zusätzlicher Aufkleber wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende angebracht wurde.

Der EuGH verneinte diese Frage und führte aus, dass die genannte Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines Medizinprodukts in seiner inneren und äußeren Originalverpackung durch einen Parallelimporteur nicht widersetzen kann, wenn vom Importeur ein zusätzlicher Aufkleber wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende angebracht wurde, der aufgrund seines Inhalts, seiner Funktion, seiner Größe, seiner Aufmachung und seiner Platzierung keine Gefahr für die Herkunftsgarantie des mit der Marke versehenen Medizinprodukts darstellt.

Aus der Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung besteht der spezifische Gegenstand der Marke darin, die Herkunft des mit ihr versehenen Erzeugnisses zu garantieren. Ein Umpacken dieses Erzeugnisses durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen.

Der Inhaber einer Marke kann sich gemäß Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104 dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn,

  • es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde;
  • es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann;
  • auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem die Ware umgepackt worden ist und wer deren Hersteller ist;
  • das umgepackte Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein;
  •  der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des umgepackten Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware.

Der EuGH hat bereits zuvor klargestellt, dass der Begriff des Umpackens die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst.

Im Ausgangsverfahren hat der Parallelimporteur lediglich einen zusätzlichen Aufkleber auf einem unbedruckten Teil der zudem ungeöffneten Originalverpackung des in Rede stehenden Medizinprodukts angebracht. Darüber hinaus ist dieser Aufkleber klein und enthält als einzige Angaben den Namen des Parallelimporteurs sowie seine Anschrift und seine Telefonnummer, einen Strichcode und eine Pharmazentralnummer, die dazu dient, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren.

Da die Verpackung des betreffenden Medizinprodukts nicht verändert wurde und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt wurde als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers, der die Marke nicht verdeckt und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Anbringen eines solchen Aufklebers um ein Umpacken iS früherer EuGH-Judikatur handelt.

Deshalb kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass das Anbringen eines solchen Aufklebers den spezifischen Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren. Somit handelt es sich bei der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Konstellation um einen Fall der Erschöpfung des Markenrechts.