OGH-Entscheidung vom 24. Juni 2014, 4 Ob 71/14s

Wie bereits hier im Blog berichtet, entschied der EuGH Ende März, dass Access-Provider unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet sind, ihren Kunden den Zugriff auf Internetangebote mit rechtsverletzenden Inhalten zu verwehren. Der OGH hat nun dieser Vorabentscheidung entsprechend  gehandelt und einen Beschluss des OLG Wien bestätigt:

Werden auf einer Website Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht, kann Access-Providern von Nutzern untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu dieser Website zu vermitteln. Das gilt nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde. Konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs können nicht angeordnet werden. (Die Auswahl der technischen Maßnahmen obliegt damit dem Provider.)